Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Verkaufserlös einer mitgeerbten Immobilie

| 24. April 2015 09:19 |
Preis: 63€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Erbrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren

ich habe bereits am 24.3.2015 eine Frage in dieser Angelegenheit gestellt. Es haben sich nunmehr andere Dinge ergeben und deshalb schildere ich den Sachverhalt noch einmal:

ich habe im Dezember 2013 eine Immobilie mitgeerbt (1/4); ich wurde dann als Mitbesitzer im Grundbuch eingetragen; diese wurde im Dezember 2014 verkauft; der mir zustehende Anteil von 35000 Euro wurde mir überwiesen. Der Kontostand betrug dann 35685,13 Euro.
Ich erhielt bis zu 31.01.2015 AlgII, das aufgrund der o.g. Einnahme ab 1.02.2015 nicht mehr gezahlt wird und ich habe seit diesem Zeitpunkt KEINE EINNAHMEN mehr.
Bei der AOK Nordwest stellte ich einen Antrag auf freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung. Es wurden von der AOK folgende Berechnungen angestellt:

monatliche Einnahmen: 35685,13 Euro/12 = 2973,76 Euro

Krankenversicherung: 14,9% = 443,09 Euro
Pflegeversicherung: 2,6% = 77,32 Euro

insgesamt beträgt also der Beitrag 520,41 Euro pro Manat.


Meine Frage wurde am 25.3.2015 sehr ausführlich von Frau Dr. Mühlsteff beantwortet.
Sie stellt ausdrücklich fest, dass eine Erbschaft nicht zur Beitragsberechnung herangezogen werden darf und deshalb nur das fiktive Monatseinkommen von 945,00 Euro zur Berechnung des monatlichen Beitrags massgeblich ist.

Die AOK Nordwest behauptet nun, dass der Verkaufserlös keine Erbschaft darstellt, sondern eine "private Veräusserung" , da die Immobilie erst 1 Jahr nach dem Erbfall
verkauft wurde, und deshalb zur Beitragsberechnung herangezogen werden muss.

Was ist richtig ?

Mit freundlichen Grüßen

24. April 2015 | 12:27

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:

Eine Erbschaft darf nicht zum Zwecke der Beitragsbemessung verwendet werden.

Sie können sich insoweit auf das Urteil des Sozialgerichts Koblenz, 05.10.2006 - S 11 KR 537/05 , berufen.

Die entsprechende Begründung ergibt sich aus der Urteilsbegründung:

"...Darüber hinaus greift die Heranziehung einer Erbschaft im Rahmen der Beitragsbemessung der freiwilligen Krankenversicherung in das gemäß Artikel 14 Abs. 1 GG grundgesetzlich geschützte Erbrecht ein. Auch deshalb ist zumindest die ausdrückliche Heranziehung ererbten Vermögens zur Beitragsbemessung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung durch eine Satzungsbestimmung, wenn nicht sogar durch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung geboten. Zwar kann auch das Erbrecht durch die Auferlegung von Abgaben und Steuern in gewissem Maße beeinträchtigt werden, dies erfordert jedoch eine rechtliche Grundlage, die im vorliegenden Fall fehlt. Die generalklauselartige Regelung der Beklagten in § 19 Abs. 4 der Satzung ist jedenfalls nicht geeignet, eine Heranziehung des vom Kläger ererbten Vermögens zur Beitragsbemessung zu rechtfertigen."


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.


Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 24. April 2015 | 12:38

Sehr geehrter Herr Roth,

vielen Dank für ihre schnelle Antwort.

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, ist also der Verkaufserlös einer geerbten Immobilie (in diesem Fall also 35000 Euro) grundsätzlich als Erbschaft anzusehen; dabei ist es unerheblich wann der Verkauf stattgefunden hat.
Und darf deshalb nicht zur Beitragsberechnung herangezogen werden.

Ist dies korrekt so ?

mit freundlichen Grüssen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. April 2015 | 13:36

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Ja, das ist richtig. Der Erlös aus dem Verkauf entspricht der Erbschaft. Im übrigen liegt eine Erbengemeinschaft vor, deren Auseinandersetzung selten mit dem Eintritt des Erbfalls erfolgt.

Für weitergehende Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth

Bewertung des Fragestellers 24. April 2015 | 16:20

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

sehr ausführliche Antworten. Auch für juristische Laien sehr verständliche Formulierungen

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Karlheinz Roth »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 24. April 2015
4,8/5,0

sehr ausführliche Antworten. Auch für juristische Laien sehr verständliche Formulierungen


ANTWORT VON

(1189)

Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet- und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Strafrecht, Baurecht, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht, Familienrecht