Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Eine Erbschaft darf nicht zum Zwecke der Beitragsbemessung verwendet werden.
Sie können sich insoweit auf das Urteil des Sozialgerichts Koblenz, 05.10.2006 - S 11 KR 537/05
, berufen.
Die entsprechende Begründung ergibt sich aus der Urteilsbegründung:
"...Darüber hinaus greift die Heranziehung einer Erbschaft im Rahmen der Beitragsbemessung der freiwilligen Krankenversicherung in das gemäß Artikel 14 Abs. 1 GG
grundgesetzlich geschützte Erbrecht ein. Auch deshalb ist zumindest die ausdrückliche Heranziehung ererbten Vermögens zur Beitragsbemessung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung durch eine Satzungsbestimmung, wenn nicht sogar durch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung geboten. Zwar kann auch das Erbrecht durch die Auferlegung von Abgaben und Steuern in gewissem Maße beeinträchtigt werden, dies erfordert jedoch eine rechtliche Grundlage, die im vorliegenden Fall fehlt. Die generalklauselartige Regelung der Beklagten in § 19 Abs. 4 der Satzung ist jedenfalls nicht geeignet, eine Heranziehung des vom Kläger ererbten Vermögens zur Beitragsbemessung zu rechtfertigen."
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Roth,
vielen Dank für ihre schnelle Antwort.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, ist also der Verkaufserlös einer geerbten Immobilie (in diesem Fall also 35000 Euro) grundsätzlich als Erbschaft anzusehen; dabei ist es unerheblich wann der Verkauf stattgefunden hat.
Und darf deshalb nicht zur Beitragsberechnung herangezogen werden.
Ist dies korrekt so ?
mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Ja, das ist richtig. Der Erlös aus dem Verkauf entspricht der Erbschaft. Im übrigen liegt eine Erbengemeinschaft vor, deren Auseinandersetzung selten mit dem Eintritt des Erbfalls erfolgt.
Für weitergehende Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth