Sehr geehrte Ratsuchende,
auf das vorliegende Geschäftsangebot sollten Sie sich auf keinen Fall einlassen.
Zwar ist ein solcher Kaufvertrag hinsichtlich des über den mündlich vereinbarten Kaufpreis hinausgehenden Geldbetrages als Scheingeschäft nichtig gemäß § 117 Abs. 1 BGB
. Jedoch kann der Käufer sich Ihnen gegenüber auf die notarielle Urkunde berufen, so dass Sie hieraus zur Grundstücksübereignung verpflichtet sind.
Darüber hinaus kann Sie durchaus der Vorwurf der Beteiligung an Straftaten des Käufers treffen, insbesondere Beihilfe zum Betrug.
Ich hoffe, Ihnen mit der kurzen Prüfung der Rechtslage weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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