Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst gehe ich davon aus, dass zur Sicherung der nunmehr zu Ihren Gunsten mittels Vollstreckungsbescheid titulierten Forderungen tatsächlich eine Verpfändung der von Ihnen genannten Gegenstände erfolgt ist. Die entsprechenden, hierfür zu beachtenden Regelungen sind in §§ 1204 f. BGB
enthalten.
Danach muss zwischen Ihnen und Ihrem früheren Mitbewohner eine Einigung erzielt worden sein, wonach Ihnen an den von ihm zurück gelassenen Sachen zur Sicherung Ihrer Forderungen ein Pfandrecht zustehen soll. Nur in dem Falle können Sie entsprechend den nachfolgenden Ausführungen weiter verfahren.
Gemäß § 1220 Abs. 1 BGB
ist eine Versteigerung des Pfandes erst zulässig, wenn Sie diese Ihrem ehemaligen Mitbewohner unter Setzung einer angemessenen Frist angedroht haben. Wenn er zudem Eigentümer der verpfändeten Sachen ist, wovon ich nach Ihrer Schilderung ausgehe, müssen Sie ihm den Verkauf der verpfändeten Sachen gemäß § 1234 Abs. 1 BGB
unter genauer Bezeichnung des Geldbetrages angedroht haben, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll. Die Androhung kann erst nach dem Eintritt der Fälligkeit Ihrer gesicherten Forderung erfolgen. Der Verkauf darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach der Androhung stattfinden (vgl. § 1234 Abs. 2 BGB
).
Bitte überprüfen Sie, ob Ihr Schreiben vom 13. Mai 2005 die eben genannten Anforderungen erfüllt und insbesondere der Geldbetrag genau bezeichnet wurde. Sollte dem nicht so sein, wäre es empfehlenswert, die Androhung mit entsprechendem Inhalt zu wiederholen.
Im übrigen: Die Frist beginnt mit Zugang der Androhung. Würde das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlich anerkannten Feiertag oder einen Sonnabend fallen, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
Die Sachen können Sie grundsätzlich nicht selbst verkaufen oder verkaufen lassen. Gemäß § 1235 Abs. 1 BGB
erfolgt der Verkauf der gepfändeten Sachen im Wege öffentlicher Versteigerung. Die Versteigerung ist durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher, einen anderen dazu befugten Beamten oder einen öffentlich angestellten Versteigerer durchzuführen (vgl. § 383 Abs. 3 BGB
). Zeit und Ort der Versteigerung sind allgemein bekannt zu machen. Sie selbst müssen des weiteren Ihrem ehemaligen Mitbewohner gemäß § 1220 Abs. 2 BGB
unverzüglich Termin und Ort der Versteigerung mitteilen.
Davon abweichend können Sie allerdings bei Möglichkeit eine Vereinbarung mit Ihrem ehemaligen Mitbewohner treffen, wonach der Verkauf der gepfändeten Sachen auf andere Weise erfolgen soll. Das ist gesetzlich so ausdrücklich in § 1245 BGB
vorgesehen und sicher in beiderseitigem Interesse, da somit die Kosten der öffentlichen Versteigerung gespart werden können. Dementsprechend könnte eine Vereinbarung entsprechend Ihrer Vorstellung (Versteigerung bei ebay) angestrebt werden.
Sollte keine entsprechende Einigung erreicht werden, kann diese durch eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 1246 Abs. 2 BGB
ersetzt werden, wenn sie nach billigem Ermessen den Interessen der Beteiligten entspricht. Für eine solche Entscheidung mag hier einiges sprechen, da so eine günstigere Verwertung erreicht werden kann, welches im Sinne aller Beteiligten wäre.
Kommt allerdings keine Einigung zustande und wird diese auch nicht durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt, bleibt es dabei, dass die Pfandsachen mittels öffentlicher Versteigerung zu verwerten sind.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de
Sehr geehrter Herr Kruppa,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich habe noch einige Nachfragen dazu.
Zu der Rechtmäßigkeit der Pfändung möchte ich Ihnen kurz den Hergang schildern:
Der Schuldner befand sich in einem Untermietverhältnis mit einem der Mitbewohner (der wiederum Hauptmieter ist). Auf Grund zweier aufeinander folgend ausbleibenden Monatsmieten hat ihm der Hauptmieter gekündigt und die Forderungen angemahnt (schriftlich, unter Angabe der geschuldeten Summe). Weiterhin wurde in dem Schreiben ein gerichtliches Mahnverfahren und "Gebrauch vom Vermieterpfandrecht" angedroht.
Die Pfändung erfolgte, als der Schuldner nicht da war.
Wir haben ihm dann eine Liste der Gegenstände übergeben. Der Liste waren Fotos der Gegenstände angehängt, die diese eindeutig identifizieren und den Zustand bei Pfändung dokumentieren sollten. Folgender Text stand über der Liste: "Gepfändete Besitzgegenstände von Herrn x durch Hauptmieter" mit Datum, Ort und Grund ("Mietschulden") der Pfändung. Weiterhin: "Die Sachen sind ordnungsgemäß verstaut und vor Schaden geschützt." Diese Liste wurde von den Hauptmietern und Zeugen unterschrieben, leider nicht vom Schuldner.
Wir haben ihn aber eine Aufstellung der genauen Posten (Miete, Telefon etc. mit genauen Beträgen) unserer Forderung unterschreiben lassen. Auch haben wir ihm einige gepfändete Sachen ausgehändigt, da er meinte, dass er sie dringend bräuchte. Diese Rückgabe haben wir den Schuldner quittieren lassen mit Unterschrift. Allerdings war dabei nicht vermerkt, dass noch andere Sachen gepfändet geblieben sind.
Ich bin mir im unklaren, wie genau diese Einigung, dass dem Gläubiger ein Pfandrecht zustehen soll, aussehen muss. Reicht evt. die Unterschrift des Schuldners unter der Liste der zurückgegeben Sachen als „stillschweigendes Einverständnis“ aus? Wir wissen nicht genau, ob die gepfändeten Sachen sein Eigentum waren. Zwar hat er sie besessen und genutzt, wir mussten also davon ausgehen, dass sie ihm gehören, aber wir haben natürlich keinen Nachweis darüber, ob sie tatsächlich sein Eigentum sind.
Weiterhin würde ich gern wissen, was so eine öffentliche Versteigerung in etwa kostet (sofern Sie das sagen können) und in welcher Form wir diese öffentlich bekannt machen müssen.
Sie schrieben auch von einer möglichen gerichtlichen Entscheidung, die uns erlauben würde, die Sachen auf anderem Wege als dem der öffentlichen Versteigerung zu verkaufen. Wir gehen nicht davon aus, dass der Schuldner uns den Verkauf erlauben wird, das Verhältnis zu ihm ist sehr zerrüttet. Wie ist denn eine solche gerichtliche Entscheidung zu erreichen, sprich wie muss man dafür vorgehen? Wie lange würde es ungefähr dauern, bis man diese erreicht und braucht man dafür einen Anwalt, welche Kosten können für ein solches Verfahren auf uns zukommen?
Können Sie ein Vorgehen empfehlen? Unsere Forderung beläuft sich auf ca. 1000 Euro. Der von uns grob geschätzte Wert der gepfändeten Sachen beläuft sich auf etwa 800 Euro (wenn man diese Sachen heute neu kaufen würde). Das heisst, im besten Fall würden wir vielleicht insgesamt 500 Euro durch eine Versteigerung erreichen können. Würden die Kosten für eine öffentliche Versteigerung dann den Ertrag übersteigen?
Ich hoffe, das waren nicht zu viele Fragen und verbleibe mit besten Grüßen,
kk07
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Leider sind aufgrund fehlender detaillierter Kenntnisse im Rahmen dieses Forums keine endgültigen und verbindlichen Empfehlungen möglich. Sie sollten daher in jedem Falle vor Einleitung weiterer Schritte einen Rechtsanwalt vor Ort aufsuchen.
Vorbehaltlich dieser Einschränkungen lässt sich folgendes sagen
Zunächst ist entsprechend Ihrer Darstellung davon auszugehen, dass keine Einigung über eine Verpfändung zwischen dem Untermieter und dem Hauptmieter zustande kam. Insbesondere reichen die von Ihnen genannten Unterschriftsleistungen des ehemaligen Mitbewohners für die Entstehung eines vertraglichen Pfandrechts nicht aus.
Ein Pfandrecht könnte jedoch aufgrund § 562 BGB
entstanden sein. Danach hat der Vermieter (in Ihrem Falle der Hauptmieter) gegen seinen Mieter (hier der ehemalige Mitbewohner als Untermieter) ein Pfandrecht an den von diesem eingebrachten Sachen, sofern es sich bei ihnen nicht um dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienende Sachen (zum Beispiel: Kleidungsstücke, Wäsche, etc.) oder sonstige in § 811 ZPO
genannte Gegenstände handelt.
Es unterliegen allerdings nur die Gegenstände dem Vermieterpfandrecht, die zum einen auch im Eigentum des Mieters standen. Sie sollten sich daher schon sicher sein, dass die Gegenstände, welche verwertet werden sollen, im Eigentum des ehemaligen Mitbewohners standen. Ansonsten kann es passieren, dass die jeweiligen Eigentümer Schadensersatzansprüche anmelden, wenn sie ihr Eigentum infolge der Versteigerung verlieren. Zum anderen dürfen die Sachen nicht nur vorübergehend in der Wohnung untergestellt gewesen sein.
Unterliegen die von Ihnen einbehaltenen Gegenstände dem Vermieterpfandrecht des Hauptmieters, kann die öffentliche Versteigerung, wie von mir in der ersten Antwort dargestellt, eingeleitet werden. Als Kosten für die Versteigerung fallen bei dem von Ihnen genannten Wert (unter 1000 Euro) gemäß § 54
der Kostenordnung Gebühren in Höhe von 30 Euro zuzüglich Auslagen an.
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch den Beamten, der die Versteigerung vornimmt (in der Regel ein Gerichtsvollzieher).
Die von mir angesprochene Entscheidung nach § 1246 Absatz 2 BGB
wäre gemäß § 166 Abs. 1 des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG) bei dem Amtsgericht zu beantragen, welches für den Verwahrungsort der gepfändeten Sachen zuständig ist - also der Ort des Wohnsitzes des Hauptmieters, da er die Sachen bei sich aufbewahrt. Ob es allerdings ratsam ist, hier diesen Weg zu beschreiten, dürfte zweifelhaft sein. Denn durch die Anrufung des Gerichts entstehen wiederum Kosten, die erst einmal durch den Hauptmieter zu tragen wären. Da Sie an der Zahlungsfähigkeit des ehemaligen Mitbewohners Ihre Zweifel haben und die Kosten für das Gerichtsverfahren erst einmal durch den Hauptmieter vorgeschossen werden müssen, kann es sein, dass er gutes Geld in Höhe von mindestens 150,00 Euro (Gerichts- und Anwaltskosten) dem schlechten hinterher wirft. Der Antrag würde zudem zurückgewiesen werden, wenn Streit über die Berechtigung zum Pfandverkauf bzw. der öffentlichen Versteigerung besteht. Im übrigen würde ich die Verfahrensdauer auf sechs Monate schätzen – hier kann es aber je nach dem Arbeitsanfall bei dem zuständigen Gericht erhebliche Abweichungen geben).
Sollten Sie sich daher sicher sein, dass sich die vom ehemaligen Mitbewohner zurückgelassen Gegenstände in seinem Eigentum befinden und eine Einigung ausscheidet, empfehle Ihnen, den Weg über die öffentliche Versteigerung zu gehen. Wenden Sie sich dazu am besten an die Rechtsantragsstelle des für den Wohnsitz des Hauptmieters zuständigen Amtsgerichts.
Anderenfalls sollten Sie die Zwangsvollstreckung aus dem zu Gunsten des Hauptmieters erlassenen Vollstreckungsbescheid betreiben. Auch in diesem Falle wäre gemäß §§ 803
, 814 ZPO
eine öffentliche Versteigerung möglich.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ergänzungen weiter geholfen zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de