Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für die Anfrage via frag-einen-anwalt . Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Auf Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Völlig zu Recht sprechen Sie an, dass das LG Hamburg mit Urteil vom 13.04.2012, Az. 406 HKO 160/11
entschieden hat, dass LED NICHT der Kennzeichnungspflicht des § 7 ElektroG unterliegen.
Die Stiftung Elektro Altgeräte Register (EAR) äußert sich zu Ihrer eigenen "geänderten Verwaltungspraxis" auf Ihrer Homepage wie folgt:
"Seit dem 21. Juli 2010 werden Leuchten, die fest eingebaute, nicht austauschbare Lichtquellen enthalten, durch die stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) nicht mehr als Gasentladungslampen, sondern als Leuchten qualifiziert.
Sofern diese Leuchten zur NUTZUNG IN HAUSHALTEN bestimmt sind, unterfallen sie damit NICHT dem Anwendungsbereich des ElektroG (Anhang I Nr. 5 zum ElektroG).
Die eingebauten Lichtquellen sind insoweit Teil der Leuchte, die nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG fällt. Dem ElektroG unterfallen damit beispielsweise nicht mehr die zur Nutzung in Haushalten bestimmten Taschenlampen (-leuchten), Arbeitsleuchten, Stirnleuchten, Fahrradbeleuchtungen, Deckenstrahler und (Weihnachts-) LICHTERKETTEN MIT EINGEBAUTEN, NICHT AUSTAUSCHBAREN LEDs....."
Quelle:
http://www.stiftung-ear.de/service_und_aktuelles/mitteilungen/aenderung_verwaltungspraxis_leuchten
Nach Auffassung der Stiftung EAR sollen nur LED-Lampen mit standardisierten Sockeln, die vom Benutzer selbst in die Fassung einer Leuchte eingesetzt werden können und herkömmliche Lampen ersetzen (insbes. sogenannte Retrofit-Lampen), in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen und damit registrierungspflichtig sein! Da die von Ihnen vertriebenen Lichterketten wohl nicht für den Einsatz in Leuchten mit standatisierten Sockeln bestimmt sind müssten sie also bei der EAR nicht registriert werden.
Zu beachten ist insbesondere auch, dass oben beschriebene Verwaltungspraxis der EAR bei dem Verkauf der LEDs an private Haushalte gilt. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte hier im Forum die kostenfreie Nachfragefunktion. Im Übrigen könnten Sie sich an die EAR direkt wenden:
Benno-Strauß-Str. 1
90763 Fürth
Deutschland
Tel: +49 911766650
Fax: +49 9117666599
E-Mail: info@stiftung-ear.de
Internet: www.stiftung-ear.de
Alles in allem bleibt festzuhalten, dass die EAR wohl an die von ihr publizierte und ausgeübte ständige Verwaltungspraxis rechtlich gebunden ist und für Sie insoweit keine Registrierungspflicht besteht. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Und wie sieht es dann aus, wenn man zu diesen LED Streifen das passende Netzteil mit anbietet?
Von der Stiftung EAR habe ich übrigens die Auskunft bekommen, dass die LED Streifen angeblich registrierungspflichtig wären.
Jetzt bin ich etwas verwirrt. Was stimmt denn nun?
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für die Nachfrage, auf die ich wie folgt Stellung nehme:
Die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 ElektroG greift nur in solchen Fällen, in denen LEDs dann nicht registrierungspflichtig sind, wenn sie lediglich Teil eines anderen Gerätes sind und dieses Gerät SELBST NICHT in den Anwendungsbereich des ElektroG fällt.
Wenn jedoch das "andere Gerät" selbst - wie vorliegend ein NETZTEIL - vom Anwendungsbereich des ElektroG umfasst ist , so sind auch fest integrierten LEDs im Sinne des ElektroG registrierungspflichtig.
Insofern liegt das EAR mit seiner Einschätzung richtig.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt