Sehr geehrter Fragsteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts.
Sofern Ihr Händler die Waren aus den USA bezieht greift der Erschöpfungsgrundsatz nicht ein und es liegt tatsächlich eine Markenrechtsverletzung vor.
Die Erschöpfung ( § 24 MarkenG
) der Rechte des Markeninhabers ist nach dem Gesetz an drei Voraussetzungen geknüpft: Zum einen muss die mit der Marke gekennzeichnete Ware durch den Markeninhaber selbst oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten in den Verkehr gebracht worden sein. Zum zweiten muss dies in einem der in der Norm genannten Staaten geschehen sein ( vgl. Anhang ) Und zum dritten dürfen der Erschöpfung keine berechtigten Gründe entgegenstehen ( z. B. wenn der Zustand der Ware verschlechtert wird ).
Die Erschöpfung tritt genau dann nicht ein, wenn die Ware vom Inhaber (oder mit dessen Zustimmung) nicht innerhalb sondern außerhalb Europäischen Wirtschaftsraumes erstmals in Verkehr gebracht wurde.
Insofern kann vorliegend der Erschöpfungsgrundsatz nur in den Fällen greifen, in denen die Ware bereits in dem europäischen Wirtschaftssraum ( beispielsweise Deutschland ) in den Verkher gebracht worden ist und dann ( beispielsweise nach Geschäftsauflösungen )weiterverkauft worden ist. Hier hat sich sein Ausschließlichkeitsrecht dadurch erschöpft, dass er seine Markenware erstmals in Verkehr gebracht hat (§ 24 I MarkenG
).
Fordern Sie Ihren Händler auf, die konkrete Herkunft der Ware offenzulegen.
Wurde die Ware nicht im europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht, sondern beispielsweise direkt aus den USA durch Dritte ohne Zustimmung importiert, so müssen Sie den Verkauf einstellen, da eine Markenrechtsverletzung vorliegt.
Bereits die Einfuhr eines einzigen Gegenstandes kann eine Markenrechtsverletzung begründen, insofern ist dies unabhängig von einem etwaigen Großhandel.
Eine weitere Überprüfung der Sach- und Rechtslage kann nur im Rahmen einer Mandatierung erfolgen und nicht auf dieser Plattform geleistet werden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Günthner
Rechtsanwalt
§ 24 MarkenG
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Unser Händler schreibt aber auch, dass die Ware auch aus England kommt. Also im EWR in den Handel gebracht wird. Die Rechnungserstellung erfolgt zudem aus England.
Dann greift der Erschöpfungsgrundsatz, oder?
Sehr geehrter Fragsteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Nachfrage wie folgt:
Sofern die Ware anfänglich ordnungsgemäß durch den Inhaber der Marke oder mit dessen Zustimmung in England in der Verkehr gebracht worden ist- was ich hier nicht abschließend beurteilen kann, auch nicht aufgrund der Rechnungsstellung - greift der Erschöpfungsgrundsatz und es liegt keine Markenrechtsverletzung vor, so dass der Verkauf zulässig wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Günthner
Rechtsanwalt