Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Bevor ich Ihre Frage beantworte, möchte ich Ihr Augenmerk auf die entscheidende Norm (§ 24
Markengesetz) lenken, deren Wortlaut ich Ihnen der Vollständigkeit halber wie folgt mitteile:
§ 24
Markengesetz
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.“
Aus der vorstehenden Norm können Sie entnehmen, dass der Verkauf von Markenware in Deutschland erlaubt ist, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ (gleichzeitig) gegeben sind:
1. Die mit der Marke gekennzeichnete Ware ist durch den Markeninhaber selbst oder mit seiner (ausdrücklichen) Zustimmung von einem Dritten in den Verkehr gebracht worden,
2. Die Inverkehrbringung erfolgte im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
3. Der Erschöpfung dürfen keine berechtigten Gründe des Markeninhabers entgegenstehen (z.B. Umgestaltung oder anderweitige Veränderung der Ware wie Einfärben, Umschneidern, Dekorieren, Umverpacken etc.).
Der Jurist spricht dann davon, dass die Markenrechte des Markeninhabers "erschöpft" sind.
In den Verkehr gebracht wurde die Ware, wenn sie zum Zwecke des Verkaufes auf den Markt gelangt. Erfolgt das Inverkehrbringen durch einen Dritten, so muss der Markeninhaber ausdrücklich zustimmen. Es reicht nicht aus, dass er das Handeln des Dritten einfach duldet. Ich kann Ihnen daher vor Aufnahme Ihrer Verkaufsaktivität nur dringend raten, sich Klarheit darüber zu verschaffen, inwieweit der Händler, bei dem Sie Ihre Ware beziehen, eine gültige Lizenz des Markeninhabers hat. Hüten Sie sich bitte weiterhin davor, irgendwelche Veränderungen gleich welcher Art an der Ware vorzunehmen.
Bitte beachten Sie, dass die allgemeine Bestätigung eines inländischen Vorlieferanten, dass die Ware im Inland verkauft werden dürfe, den Nachweis der Zustimmung des Markeninhabers nicht ersetzen kann (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 18.11.1999, Az. 6 U 181/98
). Verlassen Sie sich daher nicht auf die Aussage Ihres Händlers. Sie sollten vorsichtshalber beim Markeninhaber anfragen, ob Ihr Händler, bei dem Sie die Ware kaufen, diese mit ausdrücklicher Zustimmung des Markeninhabers in dem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, in dem die Ware vertrieben wird, in den Verkehr bringt.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass bei dieser Vorgehensweise weitere Kosten für die Beratung anfallen.
Gerne bin ich auch bereit, die weitere Vertretung und Beratung in der Angelegenheit für Sie zu übernehmen. Sie können mich jederzeit für eine weitere Beauftragung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank erst einmal für ihre antwort . Jedoch habe ich noch eine 2 fragen zu ihren ausführungen .
Sie schreiben :
1. Erfolgt das Inverkehrbringen durch einen Dritten, so muss der Markeninhaber ausdrücklich zustimmen.
wer genau ist denn nun ein solcher dritte , ist der Einzelhandel
auch ein dritter . können sie mir diese passage bitte nochmal etwas genauer erläutern .
2. Der Erschöpfung dürfen keine Gründe des Markeninhaber entgegenstehen
--> zählt hierzu auch Ware 2.Wahl ( vom Marken Outletstore gekennzeichnet ) oder Gebrauchtwaren
hoffe sie haben verständnis für meine nachfrage , bin aber lediglich student der auf diesen gebiet nicht sehr versiert ist
vielen dank für ihre bemühungen
mfg
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworten möchte:
Bitte beachten Sie, dass die Nutzungsbedingungen dieser Plattform lediglich eine kostenlose Nachfrage zulassen. An diese Nutzungsbedingungen bin ich auch gebunden. Soweit Sie eine tiefer gehende Beratung wünschen, sollten Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens konsultieren und ein Beratungsmandat erteilen. Es geht schließlich um wirtschaftliche Belange von einiger finanzieller Bedeutung (gewerbliche Tätigkeit als Wiederverkäufer). Diese Plattform bietet nur eine erste rechtliche Orientierung, kann aber den Gang zum Rechtsanwalt nicht ersetzen.
Daher beschränke ich mich auf die Beantwortung Ihrer ersten Nachfrage:
„Dritter“ im Sinne meiner Ausführungen kann grundsätzlich auch der Einzelhandel sein. Der Begriff des „Dritten“ ist nicht auf bestimmte Betriebsformen beschränkt. Es kommt entscheidend darauf an, ob der Markeninhaber der Inverkehrbringung durch diesen Dritten zugestimmt hat. Die diesbezüglichen Erkundigungen sollten Sie zuvor auf jeden Fall durchführen und nicht darauf vertrauen, der Händler werde schon mit Zustimmung des Markeninhabers handeln.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen