Sehr geehrter Ratsuchender,
Die Zehnjahresfrist bei der Spekulationszeitberechnung aus § 23 I EStG beginnt mit dem ursprünglichen Kaufdatum / Erwerbsdatum, zu dem der Erblasser die Immobilie erworben hat und nicht erst zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie das Erbe antreten.
Also ein neuer Fristenlauf beginnt mit dem Erbfall selber nicht, Sie dürfen ab dem Zeitpunkt der früheren Anschaffung die Frist berechnen.
Sie trifft also die gleiche Behaltensfrist wie derzeit die Mutter. Ob sich vor diesem Hintergrund dann die Verlängerung des Pachtvertrages noch lohnt, müssen Sie selber bewerten. Der Hintergrund der Fristberechnung dürfte nun wohl auf jeden Fall klar sein.
Mit besten Grüssen
Fricke
RA
18. März 2021
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00:01
Antwort
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