Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Zunächst einmal weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.
Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass Sie hier praktisch keine Möglichkeit haben dürften, sich gegen diesen Vorgang zu Wehr zu setzen.
Zunächst einmal ist festzuhalten, dass es bedauerlicherweise für die Eigentumsverhältnisse an dem Fahrzeug keine Rolle spielt, wer als Fahrzeughalter eingetragen ist.
Eigentümerin des Fahrzeugs ist die Bank bzw. das Leasingunternehmen, an das die Leasingraten gezahlt werden.
Nach Ablauf des Leasingvertrages kann diese das Fahrzeug dann auch verkaufen.
In der Regel ist in Leasingverträge festgehalten, dass der Leasingnehmer (und eben auch nur dieser) das Fahrzeug zuerst angeboten bekommt.
Dies ist hier anscheinend geschehen.
Die Tatsache dass Sie dem Autohaus ein Angebot zum Kauf des Fahrzeugs gemacht haben hindert die Bank nicht, dass Fahrzeug anderweitig zu veräußern.
Da Sie nicht mehr Leasingnehmer sind, muss die Bank als Eigentümerin auch nicht auf Ihr Angebot eingehen und konnte dies ohne weiteres ablehnen, was durch den anderweitigen Verkauf konkludent geschehen ist.
So unschön dieses Geschäftsgebaren auch sein mag, rechtliche Möglichkeiten, dagegen vorzugehen haben Sie nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Bade, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Bade,
danke für Ihre schnelle und leider auch eindeutige Antwort.
In der Annahme "meinen" PKW wieder zu erhalten, habe ich auf eine nachgerüsteten Telefonanlage im Wert von 500 € nicht ausgebaut. (weitere Kleinigkeiten will ich hier nicht aufzählen)
Kann ich hier noch Ansprüche geltend machen oder muss ich den gesamten Vorgang und "Dumm gelaufen" abhaken?
Danke!
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sofern Sie Nachweise haben (Rechnungen,Kaufbelege), dass Sie die Telefonanlage eingebaut haben, können Sie gegenüber dem ehemaligen Eigentümer des Fahrzeuges (der Bank) Schadenersatzansprüche geltend machen.
Sie können sich allerdings leider ziemlich sicher sein, dass dei Bank diese Ansprüche erst einmal zurückweisen wird und Sie letztlich wohl oder über gegen die Bank klagen müssten.
Ob sich dieser Aufwand dann wirtschaftlich und stressmäßig für Sie lohnt, können Sie nur selbst entscheiden.
Allerdings sähe ich für ein Klageverfahren gute Erfolgsaussichten.
Mit freundlichen Grüßen
Bade
Rechtsanwalt