Liebe Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworte.
Wenn Sie eine Klage zum Amtsgericht auf Rückzahlung des Kaufpreises erheben, müssen Sie grundsätzlich erst einmal Gerichtskosten vorstrecken. Der Gerichtskostenvorschuss beträgt 3,0 Gebühren, bei einem Streitwert von 100,00 EUR sind das 105,00 EUR. Wenn Sie in der Angelegenheit gewinnen, muss Ihnen die Gegenseite die Kosten erstatten. Zusätzlich können noch Anwaltskosten hinzukommen, sofern Sie sich vor dem Amtsgericht anwaltlich vertreten lassen möchten (was Sie aber nicht müssen, die Klage können Sie selber einreichen oder bei der Geschäftsstelle zu Protokoll geben). Für Ihren Rechtsanwalt fallen dann nochmals Gebühren an - in der Regel eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer, das sind 132,50 EUR zzgl. 19% MWSt. Allerdings können die Gebühren je nach Fall auch höher (oder tiefer) sein, jede Fallkonstellation lässt sich vorab nur schwer darstellen. Der Rechtsanwalt kann von Ihnen einen entsprechen Gebührenvorschuss nach § 9 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) verlangen. Die Kosten muss Ihnen aber bei Obsiegen wieder die Gegenseite erstatten.
Sie können statt einer Klage aber auch ein Mahnverfahren durchführen, das Sie weitaus schneller und günstiger zu einem vollstreckbaren Titel (Vollstreckungsbescheid) führt. Aus meiner Erfahrung dauert dies in der Regel ca. 6 - 8 Wochen. Die Gebühren für den Mahnantrag liegen derzeit bei 32,00 EUR, die Rechtsanwaltsgebühren hierfür bei 52,50 EUR zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer in Höhe von 19%. Auch diese Gebühren müssen Sie vorstrecken, erhalten Sie aber von der Gegenseite zurück. Ein Mahnverfahren führt man insbesondere dann durch, wenn die Gegenseite mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Einwände gegen das Verfahren erhebt (sofern Sie hier eine Rückgabe vereinbart haben gegen Rückzahlung des Kaufpreises, sollte dies kein Problem sein). Sollte die Gegenseite allerdings Widerspruch oder Einspruch erheben, wird das Verfahren dann an das Amtsgericht weitergeleitet und man muss die restlichen Gerichtsgebühren nachzahlen. Die Rechtsanwaltsgebühren des Mahnverfahrens werden auch auf das gerichtliche Verfahren angerechnet.
In Ihrem Fall sollte eigentlich nichts gegen ein erfolgreiches Mahnverfahren sprechen.
Wie Sie zurecht sagen, ist aber vorab noch zu klären, wer denn für die Rückzahlung haftet. Dafür wäre es erforderlich, sich das ebay-Angebot und alle mit dem Kauf zusammenhängenden Informationen nochmals genauer anzusehen. Grundsätzlich ist das ebay-Mitglied, mit dem Sie den Vertrag schließen, Ihr Vertragspartner, muss Ihnen im Umkehrschluss also das Geld auch zurückerstatten. Etwas anderes könnte man nur dann herleiten, wenn Ihnen bei Angebotsabgabe klar sein musste, dass Vertragspartner tatsächlich eine dritte Person ist. Wie gesagt, das müsste man sich ggf. nochmals genauer ansehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit eine erste hilfreiche Einschätzung geben. Bevor Sie einen Rechtsanwalt mit der Angelegenheit betrauen, wäre es u.U. hilfreich, dass Sie die verantwortliche Person nochmals schriftlich (per Einschreiben) zur Rückzahlung auffordern und hierbei eine Frist setzen (z.B. auf den 28.07.).
Sollte Ihnen etwas unklar sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen aus München
Ich bedanke mich sehr für die schnelle und kompakte Antwort.
Sehr gerne!