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Verjährungsfrist des Anspruchs auf Kautionrückzahlung

4. Oktober 2006 12:39 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Meine Bekannte hatte ihre Wohnung in Frankfurt/Main zum 31.12.2003 gekündigt und ist nach Berlin gezogen. Da der Vermieter gewechselt hatte, bekam sie Probleme mit der Rückzahöung der Kaution.

Bis wann kann sie diese zurück fordern und eventuell auch klagen?

4. Oktober 2006 | 13:45

Antwort

von


(400)
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

für den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution einschließlich der Zinsen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen, die den Anspruch begründen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat (§§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/195.html" target="_blank">195</a>, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/199.html" target="_blank">199 Abs. 1</a> BGB). Die 6-monatige Frist des <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/548.html" target="_blank">§ 548 BGB</a> gilt für den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution nicht.

Der Anspruch auf Rückzahlung wird erst fällig nach Ende des Vertragsverhältnisses und Ablauf einer angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist des Vermieters (BGH 101, 244 ), die i.d.R. drei bis sechs Monate beträgt.

Die Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall also erst mit dem Schluss des Jahres 2004 . Mit dem Jahresschluss 2007 ist die Forderung dann verjährt, falls zwischenzeitlich keine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung z.B. durch Verhandlungen, Anerkenntnis oder Klageerhebung eingetreten ist. Nach Eintritt der Verjährung könnte der Anspruch auf Rückzahlung gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden, falls der alte bzw. der neue Vermieter die Rückzahlung verweigert und die Einrede der Verjährung erhebt.

Wurde die Wohnung bzw. das Grundstück von dem Vermieter an einen Dritten verkauft und wurde dieser dadurch der neue Vermieter, so regelt <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/566a.html" target="_blank">§ 566a BGB</a> wer von beiden die Kaution zurückzahlen muss. Diese Regelung gilt aber nur für den Fall, dass im Mietvertrag keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
Der neue Vermieter (= Erwerber) ist dann zur Rückzahlung der Mietsicherheit an den Mieter verpflichtet, unabhängig davon, ob er die Sicherheit vom alten Vermieter erhalten hat oder die Rückzahlungspflicht von diesem vertraglich übernommen hat. Der frühere Vermieter haftet ebenfalls für den Rückzahlungsanspruch unter der Voraussetzung, dass der Mieter die Mietsicherheit bei Beendigung des Mietverhältnisses vom Erwerber nicht erlangen kann. Hat der Mieter allerdings die Herausgabe der Mietsicherheit an den neuen Vermieter verlangt oder der Herausgabe zugestimmt, so ist diese zusätzliche Haftung des früheren Vermieters für die Kaution damit abbedungen.

Dies gilt für einen Eigentümerwechsel nach dem 1.9.2001. Sollte der Eigentumsübergang bereits vor diesem Zeitpunkt stattgefunden haben oder sollte der neue Vermieter das Eigentum und damit die Vermieterstellung in anderer Weise erworben haben als durch einen Kaufvertrag, so könnte die Rechtslage anders sein.

Ich hoffe, dies hilft als erste rechtliche Orientierung weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


ANTWORT VON

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