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Verjährungsfrist Auflassungsvormerkung

| 5. Oktober 2010 13:51 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael J. Zuern

Zusammenfassung

Wann beginnt die Verjährungsfrist für die Auflassungsvormerkung im Grundbuch nach dem Kauf einer Eigentumswohnung und kann ein laufendes Beweisverfahren diese Verjährung hemmen?

Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Datum des Vertragsabschlusses. Ein laufendes Beweisverfahren kann die Verjährung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch hemmen, bis das Verfahren abgeschlossen ist. Der Verjährungszeitpunkt wird mit dem Datum des notariellen Antrags auf Eigentumsumschreibung im Grundbuch gehemmt, nicht erst am Tag des Antragseingangs beim Amtsgericht. Die Hemmung dauert in der Regel bis zur Eintragung der Änderung im Grundbuch.

Kauf neuer Eigentumswohnung Dezember 2000 von Bauträger mit Auflassungsvormerkung im Grundbuch durch Notar.

Beträgt Verjährungsfrist der Auflassungsvormerkung 10 Jahre, d. h. muss innerhalb von 10 Jahren Auflassung/Eigentumsübertragung erfolgt sein oder nur durch Notar beantragt?

Wann genau beginnt die Verjährungsfrist?

Am Datum des Vertragsabschlusses (Dez. 2000) oder am Datum der Auflassungsvormer-kung-Beantragung durch den Notar oder am Datum der Auflassungsvormerkungs-Eintragung im Grundbuch des Amtsgerichts ?

Wann tritt Verjährung rechtsverbindlich definitiv in Kraft?
Hier bei Kaufvertrag ?. Dez. 2000 Verjährungseintritt am ?. Dez. 2010? - Oder endet die 10jährige Verjährungsfrist definitiv erst am 31.12.2010?

Hemmt ein laufendes Beweisverfahren (wegen gravierender während Gewährleistungszeit gerügter Mängel, die Bauträger nicht beheben will) auch die Verjährung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch?
Wenn ja, wie lange? Evtl. bis nach Ende des Selbständigen Beweisverfahrens?

Wenn definitiv am ? Dez.2010 Verjährungseintritt sein sollte, wird dieser Verjährungszeitpunkt mit Datum des notariellen Antrags auf Eigentumsumschreibung im Grundbuch oder erst am Tag des Antragseingangs beim Amtsgericht gehemmt?
Wenn ja, wie lange?

Evtl. bis Eintragungsvorgang im Amtsgericht abgeschlossen ist durch nachlesbare Grundbuchänderung/Grundbucheintragung auf Käufer?

Sehr geehrter Fragesteller:

gerne beantworte ich Ihre Fragen ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Zuerst wäre wichtig zu wissen, was in dem notariellen Kaufvertrag beurkundet wurde, denn Ihre Frage nach § 196 BGB richtet sich auf den schuldrechtlichen Teil und nicht den dinglichen.

Ungeachtete desse wird zu § 196 BGB und Ihren Fragen Stellung genommen wie folgt:

1.
Beträgt Verjährungsfrist der Auflassungsvormerkung 10 Jahre, d. h. muss innerhalb von 10 Jahren Auflassung/Eigentumsübertragung erfolgt sein oder nur durch Notar beantragt?

Antwort:
Die Vormerkung gem. § 883 BGB kündigt lediglich eine Rechtsänderung an und unterliegt selbst keiner Verjährung. Allerdings gilt die von Ihnen genannte Frist für die Auflassung(= Eigentumsübertragung) gem. § 196 BGB . Der Antrag muss beim Grundbuchamt am letzten Tag der Frist eingehen.


2.
Wann genau beginnt die Verjährungsfrist?
Am Datum des Vertragsabschlusses (Dez. 2000) oder am Datum der Auflassungsvormer-kung-Beantragung durch den Notar oder am Datum der Auflassungsvormerkungs-Eintragung im Grundbuch des Amtsgerichts ?

Antwort:
Die Verjährung beginnt gem. § 200 BGB mit der Entstehung des Anspruchs, als am X.Dezember 2000.
Die Frist beginnt mit Vertragsschluss


3.
Wann tritt Verjährung rechtsverbindlich definitiv in Kraft?
Hier bei Kaufvertrag ?. Dez. 2000 Verjährungseintritt am ?. Dez. 2010? - Oder endet die 10jährige Verjährungsfrist definitiv erst am 31.12.2010?

Antwort:
Die Verjährung tritt ein am X.Dezember 2010 und nicht erst am 31.12.2010.


4.
Hemmt ein laufendes Beweisverfahren (wegen gravierender während Gewährleistungszeit gerügter Mängel, die Bauträger nicht beheben will) auch die Verjährung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch?
Wenn ja, wie lange? Evtl. bis nach Ende des Selbständigen Beweisverfahrens?

Antwort:
Die Hemmung tritt gem. § 204 Nr. 7 BGB bei einem selbstständigen Beweisverfahren bereits mit der Zustellung dieses Verfahrens ein. Sie endet gem. § 204 II BGB dann 6 Monate nach dem Schluss des Beweistermins, in dem die angeordnete Beweisaufnahme durchgeführt worden ist.


5.
Wenn definitiv am ? Dez.2010 Verjährungseintritt sein sollte, wird dieser Verjährungszeitpunkt mit Datum des notariellen Antrags auf Eigentumsumschreibung im Grundbuch oder erst am Tag des Antragseingangs beim Amtsgericht gehemmt?
Wenn ja, wie lange?
Evtl. bis Eintragungsvorgang im Amtsgericht abgeschlossen ist durch nachlesbare Grundbuchänderung/Grundbucheintragung auf Käufer?

Antwort:
Es kommt auf den Eingang des Antrags beim Grundbuchamt an, also weder Notarerklärung noch Vollzug im Grundbuch.


Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben.

Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 5. Oktober 2010 | 19:38

Zur Ihrer Antwort zu 4 bitte ich nachfolgende Zusatzfrage stellen zu dürfen:
Die Hemmung tritt gem. § 204 Nr. 7 BGB bei einem selbstständigen Beweisverfahren bereits mit der Zustellung dieses Verfahrens ein. Sie endet gem. § 204 II BGB dann 6 Monate nach dem Schluss des Beweistermins, in dem die angeordnete Beweisaufnahme durchgeführt worden ist. –
Mein Frage war hier: Hemmt das lauf. Selbständige Beweisverfahren auch die Verjährungszeit von 10 Jahren des Anspruchs auf Auflassung?

Und welchen Einfluss bzw. Konsequenzen hat die Auflassung/Eigentumsübertragung Grundbuch auf die Kostenübernahme der während der Gewährleistungszeit zur Mängelbeseitigung eingeforderten Mängel bzw. durch Selbständiges Beweisverfahren vor Ende der Gewährleistungszeit und auch bezügl der bisher entstandenen Kosten für Anwalt, Gutachter, Gericht, Folgekosten einer Mängelbeseitigung (z. B. Möbelmontage, Transport und Lagerung usw.)?
Vielen Dank für Ihre Antwort schon jetzt.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Oktober 2010 | 08:42


Sehr geehrter Fragesteller:

besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:

Wenn die Mängel und das Beweissicherungsverfahren etwas mit der Eigentumsübertragung zu tun haben dann ja, ansonsten nein. Ob eine Verbindung besteht, ist aus Ihrer Darstellung so leider nicht ersichtlich.

Die Antwort auf Frage 2 fällt schwer ohne Kenntnis der Umstände. Im Beweissicherungsverfahren gibt es vom Gericht keine Kostenentscheidung, die gesamten Kosten müssen gesondert eingeklagt werden. Die Stellung als Partei wird durch die Auflassung auch nicht verändert.

Leider ist mir aufgrund der wohl nicht vollständigen Angaben eine präzisere Antwort so nicht möglich.

Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können, andernfalls müssten Sie nochmals melden.

Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 12. Oktober 2010 | 19:32

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Die gestellte Frage war wohl diffizil, nach Rückfrage wurde sie jedoch begründet und plausibel richtig beantwortet - davon gehe ich jetzt jedenfalls aus. Der hier tätige Anwalt hat sehr viel Mühe auf sich genommen und war sehr freundlich auch bei Zusatzfragen. Das ist leider nicht immer der Fall, selbst bei Mandatierung wurde hier vor Ort nicht die zutreffende Auskunft erteilt.

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