Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Der Vollstreckungsbescheid steht einem Urteil gleich und ist damit ein Vollstreckungstitel. Die darin festgestellten Ansprüche verjähren gem. § 197 Abs. 1 Nr. BGB
erst in 30 Jahren. Sie können sich damit für die 1998 festgestellten Ansprüche erst ab 2029 auf Verjährung berufen.
Ob und inwieweit die Zinsberechnung im Einzelfall korrekt ist, kann ich von hier aus natürlich nicht prüfen. Ich kann Ihnen nur folgendes mitteilen: Die Zinsen fallen nur auf den Betrag an, der noch zur Zahlung offen ist. Wenn Sie also im Laufe der Zeit Zahlungen auf die Hauptforderung geleistet haben, reduziert sich die Zinsforderung entsprechend.
Wenn bei der Berechnung der Zinsen Rechenfehler unterlaufen sind, können diese zurückgefordert werden, da der Gläubiger insoweit ungerechtfertigt bereichert ist (§ 812 BGB
).
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
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