Verjährung Vollstreckungsbescheid 30 Jahre? Hemmung der Verjährung
17.11.2012 09:21
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Guten Tag,
ich bin 45 Jahre alt. Ich hatte einen schweren Unfall, bin seit dem schwerbehindert und bekomme daher eine kleine Frührente.
Damit kann ich meine Verbindlichkeiten (Schulden) nicht mehr bezahlen.
Ich habe daher vor einem Monat das Verbraucherinsolvenzverfahren eingeleitet und Restschuldbefreiung beantragt.
Bei der Forderungsanmeldung hat ein Gläubiger angegeben, dass es sich um Schulden aus unerlaubter Handlung handelt (ja, das stimmt auch).
Sein Vollstreckungsbescheid stammt aus dem Jahre 1995, ist also nun 18 Jahre alt.
Das Insolvenzgericht schrieb mir daher gestern, dass diese Forderung nicht an der Restschuldbefreiung teilnimmt (§ 302 Abs. 1 InsO
).
Soweit ist das für mich alles nachvollziehbar und verständlich.
Für mich gibt es nun zwei Möglichkeiten:
Ich kann mich mit dieser Feststellung zufrieden geben oder im Prüfungstermin (nächste Woche) dagegen Widerspruch erheben.
Ich bin nicht sicher, was in meiner Situation "klüger" ist.
Wenn ich Widerspruch einlege, muss ich damit rechnen, dass der Gläubiger Feststellungsklage erheben wird. Diese Feststellungsklage werde ich sicherlich verlieren, denn es handelt sich wirklich um eine Forderung aus unerlaubter Handlung. Da komme ich nicht raus, weil es ein Strafurteil gegen mich gibt (vor 18 Jahren).
Das Risiko: Ich habe dann neue Schulden, nämlich die Kosten der Feststellungsklage!
Es geht um eine Forderung von ca. 60 Tausend Euro, so dass da sicher auch hohe Anwalts- und Gerichtskosten anfallen.
Dagegen Widerspruch einlegen scheint mir deshalb nicht so klug zu sein.
Ich bin mir auch fast sicher, dass der Gläubiger Feststellungsklage erheben wird.
Dem Gläubiger geht es nicht um das Geld, sondern ums "Prinzip".
Meine Tendenz geht daher eher dahin, weitere 12 Jahre zu warten. Das Insolvenzverfahren (Wohlverhaltensperiode) dauert ja auch 6 Jahre.
In 12 Jahren ist der Vollstreckungsbescheid 30 Jahre alt.
Ich wüsste nun gerne, ob ich mich dann nach 30 Jahren (also in 12 Jahren) auf die Verjährung des Vollstreckungsbescheides berufen kann, oder ob irgend eine Hemmung der Verjährung besteht?
Ich verstehe vor allem den Text in § 204 BGB
und § 212 BGB
nicht. Wenn der Gläubiger z.B. den Gerichtsvollzieher beauftragt, dann beginnen die 30 Jahre von neuem zu laufen?
Also konkret gefragt: Nächste Woche im Prüfungstermin beim Insolvenzgericht Widerspruch einlegen mit dem Risiko einer Feststellungsklage oder besser Stillschweigen und weitere 12 Jahre warten, weil Vollstreckungsbescheid dann 30 Jahre alt und Forderung nicht mehr vollstreckbar? Oder: Jede Zwangsvollstreckungsmaßnahme lässt die Verjährung wieder von vorne beginnen: Es wird eine neue 30-jährige Verjährungsfrist in Gang gesetzt, so dass ich die Schulden nie in meinem Leben „loswerde".
Vielen Dank.