Sehr geehrter Fragesteller,
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB
drei Jahre. Sie erfasst alle privatrechtlichen Ansprüche, sofern durch das Gesetz (siehe z.B. § 438 BGB
) oder Rechtsgeschäft keine andere Verjährungsfrist bestimmt ist.
Nach der Reform der Verjährungsvorschriften wird zwischen der genannten Verjährungsfrist von drei Jahren, die nach § 199 I BGB
erst mit Kenntnis der Anspruchvoraussetzungen beginnt, und einer kenntnisunabhängigen Frist von 10 bzw. 30 Jahren unterschieden.
Bei Ihnen ist von Kenntnis der Anspruchsvoraussetzungen auszugehen, so dass grundsätzlich eine Verjährungsfrist von drei Jahren gilt.
Auch fallen die genannten Beispiele des Verkehrsunfalls und der sittenwidrigen Schädigung unter die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, da sie privatrechtliche Ansprüche darstellen.
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem die Kenntnis von den Anspruchsvoraussetzungen vorliegt.
Daneben besteht in einigen Fällen, wie z.B. bei Herausgabeansprüchen aus Eigentum, nach § 197 BGB
eine 30-Jährige Verjährungsfrist.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
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