Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Die Verjährung hinsichtlich rückständiger Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge richtet nach § 25 SGB IV
. Diese Vorschrift lautet wie folgt:
§ 25 Verjährung SGB IV
(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß....
Grundsätzlich wäre in Ihrem Fall daher die Verjährung bereits Ende des Jahres 2008 eingetreten.
Es besteht allerdings noch die Möglichkeit, dass die Verjährung durch Titulierung der Forderungen, also Festsetzung mittels Beitragsbescheid, gehemmt worden ist. Sie müssten hierfür also erst einmal in Erfahrung bringen, ob das „Schreiben vom 03.09.2004" bereits ein rechtsmittelfähiger Festsetzungsbescheid gewesen ist, welcher die Verjährung gehemmt haben könnte, oder ob es sich lediglich um eine einfache Zahlungsaufforderung handelt. Im letzteren Fall wären die Forderungen gleichwohl verjährt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch eine schöne Vorweihnachtszeit und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 15.12.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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