Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn die Forderung im Jahre 2011 entstanden ist, ist die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2014 eingetreten. Ich empfehle daher, dass Sie dies der Gegenseite in einem kurzen Schreiben mitteilen. Vermutlich werden Sie dann nichts weiter in dieser Angelegenheit hören.
Rein vorsorglich erlaube ich mir aber den Hinweis, dass die Verjährung eine Einrede ist. Das bedeutet, dass die Einrede der Verjährung in einem Gerichtsverfahren erhoben werden muss. Sie wird also nicht von Amts wegen berücksichtigt. Sollte die Gegenseite - wider Erwarten - doch noch ein Mahnverfahren einleiten oder Klage gegen Sie erheben, könnten Sie ein solches Verfahren verlieren, wenn Sie sich nicht verteidigen. Trotz der eingetretenen Verjährung könnte die Gegenseite einen wirksamen Titel erlangen und gegen Sie die Zwangsvollstreckung betreiben. Sollten Sie im weiteren Verlauf eine gerichtliche Mitteilung erhalten, dass diese Forderung gegen Sie geltend gemacht wird, sollten Sie dies dann keinesfalls ignorieren sondern sich entsprechend verteidigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen