Sehr geehrter Fragesteller,
Ansprüche verjähren grundsätzlich jeweils zum Jahresende drei Jahre nach ihrer Fälligkeit. Bei der Darlehnsrate ist für die weitere Beantwortung zunächst zu unterscheiden zwischen dem Zins- und dem Tilgungsanteil. Der Tilgungsanteil ist noch nicht verjährt, da das Darlehn von der Bank bisher nicht gekündigt wurde, mithin auch noch nicht (vollständig) zur Rückzahlung fällig wurde, wegen des Tilgungsanteils aus dieser Monatsrate können Sie sich daher noch nicht auf Verjährung berufen.
Der Zinsanteil aus dem Oktober 2003 könnte evtl. bereits verjährt sein, allerdings kommt es hier auf die genaue Gestaltung des Darlehnsvertrages an. Diese sind oftmals so gestaltet, dass der Znsanspruch jeweils mit dem Jahreswechsel fällig wird (und die monatlichen Raten nur Abschlagzahlungen hierauf sind). In diesem Fall wäre die Fälligkeit erst Anfang 2004 eingetreten, so dass die Verjährung erst Ende 2007 erfolgen könnte. Genaueres kann hier jedoch erst nach Einsichtnahme in den Darlehnsvertrag gesagt werden.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen ersten Angaben geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
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