Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
1.Sie legen hier Teile einer vertraglichen Vereinbarung offen, die Sie mit Ihrem Vater schließen möchten, um eine Forderung auf ihn zu übertragen. Zugleich führen Sie einen zivilrechtlichen Streit um diese Forderung.
Sie haben hier eine Formulierung gewählt, die für eine Sicherungsübereignung (SÜ) von Sachen in Frage kommt.
Sie möchten aber ganz offensichtlich lediglich eine Forderung übertragen. Hierfür kommt nicht ein Vertrag hinsichtlich SÜ in Betracht sondern ein Abtretungsvertrag nach § 398 BGB
. Das gesamte Vertragswerk sollte neu gefasst werden.
Für den Abtretungsvertrag reicht folgende Formulierung:
Herr A (Sie als Sohn) und Herr B (Ihr Vater) schließen folgenden Abtretungsvertrag:
A hat gegen X (den Schuldner und Gegner im Prozess) eine Forderung in Höhe von xxx Euro. A tritt hiermit die genannte Forderung an B ab, der die Abtretung annimmt.
Sie können noch ergänzen, wenn Sie dem Vater über den unsicheren Charakter der Forderungsangelegenheit informieren möchten: Herrn B ist bekannt, dass über die Forderung ein Rechtsstreit anhängig ist.
Eine solche Vereinbarung ist auch formlos möglich, also auch durch mündliche Vereinbarung. Für Beweiszwecke ist es allerdings dringend zu raten, die Vereinbarung schriftlich zu verfassen und durch die beiden Unterschriften den Vertragsschließungswillen zu dokumentieren. Eine einseitige Erklärung Ihrerseits unter Verweis auf eine Entscheidung des BGH kann hier keinen Beweis für den Willen Ihres Vaters darstellen, diesen Vertrag angenommen zu haben.
Abschließend möchte ich rein vorsorglich auf ein prozessuales Problem hinweisen, dass bei Offenlegung der Abtretung in dem Gerichtsverfahren auch geprüft werden kann und von der Gegenseite die weitere Prozessführung durch Sie in Frage gestellt werden kann.
Sollte bei Ihnen ein Risiko bestehen, dass die Gegenseite im Falle des Obsiegens die Kosten des Rechtsstreits geltend machen kann und Sie erkennbar nicht zahlungsfähig sind, kann die Klage als unzulässig abgewiesen werden. Die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, BGHZ 96, 151
) hat entschieden, dass regelmäßig das schutzwürdige eigene Interesse des Klägers (also Sie) daran, abgetretene Forderungen nach Offenlegung der Abtretung weiterhin im eigenen Namen auf eigene Kosten mit Ermächtigung des neuen Gläubigers (also Ihr Vater) zu dessen Gunsten geltend zu machen fehlt, wenn der siegende Beklagte auf einen wirtschaftlich wertlosen Kostenerstattungstitel gegenüber einem vermögenslosen Kläger verwiesen wird. Dies erscheint jedenfalls dann rechtsmissbräuchlich, wenn auch der gewonnene Prozess Ihnen keinerlei Vorteile bietet, da Sie keine Aussicht hat, auch im Falle des Obsiegens Ihre Geschäftstätigkeit fortzusetzen. Sie sollten daher von Ihrem Anwalt prüfen lassen, ob es sinnvoll ist, die Abtretung offen zu legen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage zu Ihren Fragen (nicht jedoch neue Fragen) und gegebenenfalls eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
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