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Verjährung Heimkosten

4. Januar 2023 21:05 |
Preis: 60,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Guten Abend,

der Sachverhalt ist folgender: Am 05.12.2019 brachte ich meine inzwischen verstorbene Mutter in einem Pflegeheim unter. Obwohl dies alles per E-Mail geklärt und mir auch telefonisch von der Heimleitung persönlich die Aufnahme meiner Mutter zugesagt wurde, behauptete die Heimleitung am nächsten Tag, sie habe eine Aufnahme aus personellen Gründen abgesagt. Ich soll meine Mutter dann einfach dort "abgestellt" haben und aufgrund meines angeblich verantwortungslosen Handelns habe man nun keine andere Wahl gehabt, als meine Mutter unter Betreuung (mindestens Vermögenssorge und Aufenthaltsortsbestimmungsrecht) zu stellen. Diesen Antrag reichte die Heimleitung bereits kurz danach beim zuständigen Betreuungsgericht ein. In diesem Verfahren ließ ich mich durch eine Rechtsanwältin vertreten und wir konnten die Betreuung erfolgreich abwenden. Schließlich gelang es mir, die notwendigen Unterlagen von diesem Pflegeheim anzufordern und meine Mutter am 13.01.2020 in einem anderem Heim unterzubringen.
Meine Mutter litt massiv unter der dortigen Situation, da sie befürchtete, man würde sie "entrechten"; so traute sie sich kaum, etwas zu essen oder ihre aufgrund ihrer Krebserkrankung dringend notwendigen Medikamente zu nehmen.
Wir erhielten immer wieder neue Rechnungen und Gutschriften, aber weder eine Erklärung noch eine Entschuldigung. Ebenfalls wurde mir die Möglichkeit verweigert, die Akte meiner Mutter einzusehen (obwohl dem Heim eine entsprechende Generalvollmacht vorlag), sodass ich etwaige Schadensersatzansprüche meiner Mutter nicht prüfen konnte. Nachdem das Heim sich dann über ein Jahr lang nicht mehr meldete, ging ich davon aus, dass man die Sache nun auf sich beruhen lassen könne.

Das Pflegeheim forderte mich am 02.11.2022 per Beschluss auf, ein notariell beglaubigtes Nachlassverzeichnis zu erstellen.
Meine Fragen hierzu:
1. Ist der Anspruch aus 2019 inzwischen verjährt oder wurde die Verjährung durch den Beschluss gehemmt?
2. Kann ich meine Rechtsanwaltskosten gegen die Forderung des Pflegeheims aufrechnen? (Sollte der Anspruch aus 2019 verjährt sein, wäre meine Forderung bzgl. der Rechtsawaltskosten höher.)
3. Wenn die Forderung aus 2019 verjährt ist, muss ich auch dann das Nachlassverzeichnis erstellen?

Vielen Dank für die Unterstützung!

4. Januar 2023 | 23:58

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

wohl nicht das Pflegeheim ersucht Sie um ein Nachlassverzeichnis, ich denke das war das Amtsgericht, bei welchem eine Nachlassinsolvenz oder eine Nachlasspflegschaft beantragt worden ist.

Die Hemmungstatbestände sind abschließend in § 204 BGB ( bitte lesen ) geregelt. Ihre Angelegenheit ist definitiv nicht dabei. Ein Beschluss dürfte da für eine Hemmung nicht reichen.

Eine Aufrechnung wäre möglich, was aber von der Art des Beschlusses abhängt, was ich Ihnen in der Nachfrage erläutern möchte. Ich müsste unbedingt mal den Beschluss gelesen haben. Diesen können Sie hier über die Nachfrage hochladen oder mir vorher per Email an fricke-peter@web.de zusenden.

Das Nachlassverzeichnis müsste bei gerichtliche Beschluss wohl erstellt werden. Ich gehe davon aus, daß es hier nicht nur um die Forderungen des Pflegeheimes geht. Auch dafür ist die Lektüre des Beschlusses unerlässlich, da es unterschiedliche Massnahmen gibt, die ein Amtsgericht im Zusammenhang mit einer Erbschaft anordnen kann.

Ich komme dann mit einer Ergänzung auf Sie wieder zurück.

Frohes neues Jahr übrigens und mit besten Grüssen

Fricke
RA


Rückfrage vom Fragesteller 5. Januar 2023 | 21:45

Guten Abend Herr Fricke,

danke für Ihre Rückmeldung. Was ist denn mti der Hemmung nach § 203 BGB?

Beste Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Januar 2023 | 22:20

Werte Nachfragende,

diese Verjährung greift nur dort, wo zwei Rechtssubjekt Zeit überbrückt haben, um eine Einigung zu finden. Das dürfte bei Ihnen wohl nicht der Fall sein.

Diese Zeit wird dann herausgerechnet, weil der Gläubiger nicht wertvolle Verjährungszeit verlieren soll, wenn er sich mit dem Schuldner um eine Einigung bemüht ( hat).

MFG
Fricke
RA

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