Sehr geehrte Ratsuchende,
wohl nicht das Pflegeheim ersucht Sie um ein Nachlassverzeichnis, ich denke das war das Amtsgericht, bei welchem eine Nachlassinsolvenz oder eine Nachlasspflegschaft beantragt worden ist.
Die Hemmungstatbestände sind abschließend in § 204 BGB ( bitte lesen ) geregelt. Ihre Angelegenheit ist definitiv nicht dabei. Ein Beschluss dürfte da für eine Hemmung nicht reichen.
Eine Aufrechnung wäre möglich, was aber von der Art des Beschlusses abhängt, was ich Ihnen in der Nachfrage erläutern möchte. Ich müsste unbedingt mal den Beschluss gelesen haben. Diesen können Sie hier über die Nachfrage hochladen oder mir vorher per Email an fricke-peter@web.de zusenden.
Das Nachlassverzeichnis müsste bei gerichtliche Beschluss wohl erstellt werden. Ich gehe davon aus, daß es hier nicht nur um die Forderungen des Pflegeheimes geht. Auch dafür ist die Lektüre des Beschlusses unerlässlich, da es unterschiedliche Massnahmen gibt, die ein Amtsgericht im Zusammenhang mit einer Erbschaft anordnen kann.
Ich komme dann mit einer Ergänzung auf Sie wieder zurück.
Frohes neues Jahr übrigens und mit besten Grüssen
Fricke
RA
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
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Guten Abend Herr Fricke,
danke für Ihre Rückmeldung. Was ist denn mti der Hemmung nach § 203 BGB?
Beste Grüße
Werte Nachfragende,
diese Verjährung greift nur dort, wo zwei Rechtssubjekt Zeit überbrückt haben, um eine Einigung zu finden. Das dürfte bei Ihnen wohl nicht der Fall sein.
Diese Zeit wird dann herausgerechnet, weil der Gläubiger nicht wertvolle Verjährungszeit verlieren soll, wenn er sich mit dem Schuldner um eine Einigung bemüht ( hat).
MFG
Fricke
RA