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Verjährung Gebührenbescheid eines abgestellten Fahrzeuges

| 28. März 2018 14:57 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Wann verjährt ein Gebührenbescheid wegen Abschleppens eines PKW?

Die Forderung, die die Behörde aufgrund eines Abschleppvorganges geltend machen kann, verjährt innerhalb von 3 Jahren.

Guten Tag,

mit Schreiben vom 14.03.18 erhielt ich einen Gebührenbescheid für die Umsetzung meines verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeuges zur Ereigniszeit am 07.10.17. Das Fahrzeug musste umgesetzt werden, da es anscheind in einer Bedarfshalteverbotszone stand und genehmigte Arbeiten an dieser Stelle nicht verrichtet werden konnten. Die VZ waren angeblich rechtzeitig und deutlich sichtbar aufgestellt und mit einem Zusatzschild über die Gültigkeitsdauer versehen.

Meine Frage richtet sich nach der Verjährung, da die Tatzeit über 6 Monate her ist!

Über eine hilfreiche Antwort wäre ich dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

28. März 2018 | 15:49

Antwort

von


(72)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511/1222458
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Nicolas-Reiser-__l102497.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

ihre Frage möchte ich Ihnen auf Grundlage Ihres Sachverhaltes wie folgt verbindlich beantworten:

Für öffentlich-rechtliche Forderungen, d. h. auch für Kostenbeitragsforderungen, gilt die allgemeine Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Diese beträgt gem. § 195 BGB drei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem

1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Damit können (Anspruchsverjährung) bzw. müssen (Festsetzungsverjährung) öffentlich-rechtliche Forderungen gegenüber dem Schuldner innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden.

Die Verjährung kann durch geeignete Maßnahmen (z. B. Vollstreckungsmaßnahmen) gehemmt werden bzw. neu beginnen (siehe §§ 204 , 209 und 212 BGB ).

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Reiser MLE, LL.M
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 3. April 2018 | 13:55

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