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Verjährt oder nicht ?

9. März 2013 16:22 |
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Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Oliver Wendland

Hallo + guten Tag !
Es handelt sich m eine Forderung aus dem Jahre 1970, für die ich aufkommen soll.
Meine 2006 verstorbene Frau hätte vor der Eheschliessung (Zugewinngemeinschaft) mit mir ein privates Darlehen von einer Bekannten aufgenommen und nicht zurückgezhaklt. Als Beweis wird ein Schuldschein vorgelegt, in dem bezügl. der Rückzahluing nichts vermerkt ist. Die Tochter der Gläubigerin (vor 3 Monaten verstorben) sei erst jetzt auf dieses Dokumennt gestoßen.

Die Forderung wurde weder angemahnt noch tiituliert, von meiner Frau auch nie erwähnt.

Ich möchte moch deshalb wehren und die Einrede der Verjährung gem. BGB machden.
Meine Frage: Liege ich damit juristisch richtig oder hat die Tochtger der Gläubibgerin eine Chancce ?

Danke für Ihre Mühe.

Sehr geehrter Ratsuchender,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich möchte Ihre Fragen anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten:

In Ihrem Falle wurde soweit ich es Ihrer Schilderung entnehmen kann, ein Darlehen gewährt. Falls ein Darlehen aufgenommen wurde und kein Rückzahlungszeitpunkt des Darlehens aufgenommen worden ist, besteht dieses Darlehen nach wie vor fort, auch wenn die Darlehensaufnahme schon über 40 Jahre zurückliegt.

Die Verjährungsfrist beginnt erst mit Fälligkeit der Forderung, d.h. wenn das Darlehen gekündigt worden ist.

Hiernach laufen dann die Verjährungsfristen. Vertragliche Erfüllungsansprüche fallen unter die Regelverjährung nach §§ 195,199 BGB . Diese Frist beträgt 3 Jahre und beginnt nach Maßgabe des § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist, bzw. der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Erst wenn ein Anspruch tituliert ist, dann unterliegt er der dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB .
Zusammenfassend sehe ich die Forderung daher noch nicht als verjährt an.


Ich hoffe, meine Antwort konnte Ihnen weiterhelfen. Wenn Sie noch weitere Hilfe benötigen sollten, können Sie gerne auf meine Kanzlei zurückgreifen. Eine Mandatsausführung kann selbstverständlich unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen.
Ich darf Sie bitten zu beachten, dass die von mir gegebene Auskunft auf den mir zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben beruht. Dieser Dienst soll Ihnen lediglich eine erste Einschätzung geben und den Gang zu einem Rechtsanwalt nicht ersetzen. Oft stellt sich erst dort heraus, dass ein ganz bestimmtes Detail zu einer ganz anderen rechtlichen Bewertung des Falles führt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wendland, Rechtsanwalt

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