Sehr geehrte Ratsuchende,
zunächst müssen Sie bedenken, dass nicht etwa der Mahnbescheid, sondern allein der Vollstreckungsbescheid entscheidend ist.
Bedenken sollten Sie auch, dass ein Inkassounternehmen bei Vollstreckungsmaßnahmen immer eine ORIGINALVOLLMACHT beifügen muss (AH Hannover, 705 M 55855/10
) - war das nicht der Fall, sollten Sie schon aus formalen Gründen widersprechen.
Zudem sollten Sie eine genaue und detaillierte Forderungsaufstellung unbedingt anfordert, bevor Sie auch nur noch einen Cent zahlen.
Denn nach Ihrer Schilderung greift hier zur Frage der Verjährung § 197 BGB
alte Fassung ein, wonach in vier Jahren die Ansprüche auf Rückstände von Zinsen verjährt sein könnten.
Es wäre also wirklich genau zu prüfen, was genau denn im Vollstreckungsbescheid tituliert worden ist, so dass mögliche Zinsen verjährt sein könnten.
Nicht verjährt sein wird aber die titulierte Hauptforderung.
Denn insoweit greift § 208 BGB
aF ein, wonach die Verjährung unterbrochen wird, wenn der Verpflichtete dem Berechtigten gegenüber den Anspruch durch Abschlagzahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt. Diese Unterbrechung hatte zur Folge, dass die volle Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt, also in der Tat ab 1995 neu beginnt.
Aber dieses betrifft eben nur die Hauptforderung und ausgehend von rund 9.500 DM dürfte diese erfüllt sein; die offenbar nun geltend gemachten Zinsen dürften der Verjährung unterliegen - dabei ist irrelevant, ob das Inkassounternehmen damit einverstanden ist.
Ich würde Ihnen dringend dazu raten, mit allen Unterlagen einen Rechtsanwalt aufzusuchen, damit dieser dann nach der notwendigen genaueren Prüfung die Verjährungseinrede erheben und ggfs. auch den Titel herausverlangen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
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26.09.2012
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18:01
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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