Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Ist es so, wie meine Frau es behauptet?"
Das kommt zunächst einmal darauf an, ob Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und ob der Hausverkauf tatsächlich der Norm unterfällt.
§ 1365 BGB
lautet wie folgt:
Zitat:§ 1365
Verfügung über Vermögen im Ganzen
(1) 1Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. 2Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
Danach kann im Güterstand der Zugewinngemeinschaft sich ein Ehegatte grundsätzlich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen.
Zweck der Norm ist zweierlei: zum einen soll sie die Anwartschaft der Ehegatten auf den Zugewinnausgleich bei Beendigung des Güterstandes schützen. Zum anderen soll sie verhindern, dass ein Ehegatte ohne Zustimmung des anderen Ehegatten durch Weggabe seines gesamten Vermögens der Familie ihre wirtschaftliche Grundlage entziehen kann.
Auf den Zugewinnausgleich sollte das Haus an sich keine Auswirkung haben, da Sie es nach Ihrer Schilderung vor der Ehe erworben hatten, wenn sich nicht gerade während der Ehe eine Wertsteigerung ergeben hat. Da Sie aber selbst schreiben, das Haus sei Ihr einziges Vermögen, unterfällt der Verkauf hier wohl dem zweiten Schutzaspekt der Norm.
Insofern hat Ihre Frau grundsätzlich recht, wenn sie beide im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben.
Frage 2:
"Falls ja, hätte mich der Notar darauf aufmerksam machen müssen? Hätte er sich das schriftlich bestätigen lassen müssen?"
Grundsätzlich ist ein mit einem Grundstücksgeschäft betrauter Notar gehalten, die Vertragsparteien über Existenz und Wirkung des § 1365 BGB aufzuklären. Verletzt der Notar seine Aufklärungspflicht kann er sich schadensersatzpflichtig machen, § 19 I BNotO .
Es ist zwischen der notariellen Pflicht zur Aufklärung über Bestehen und Rechtswirkungen der Vorschrift des § 1365 BGB einerseits und der notariellen Pflicht zur Stellungnahme und Nachforschung, ob die Vorschrift im konkreten Fall eingreift, zu unterscheiden. Über Bestehen und Rechtswirkungen der Vorschrift des § 1365 BGB ist bereits dann aufzuklären, wenn nicht eine Anwendung des § 1365 BGB nach Familien- oder Güterstand oder dem Notar zuverlässig bekannten Vermögensverhältnissen des Veräußerers von vornherein ausscheidet (BGH, 26.02.2015 - III ZR 279/14 ).
Sinnvollerweise hätte Ihre Frau bei der Beurkundung anwesend sein sollen, um Rechtssicherheit hinsichtlich des Verkaufs zu erlangen.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -