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interessengemeinschaft verhindert wegerecht

5. Juli 2015 21:11 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


00:31

Zusammenfassung

Es geht um das sog. Notwegerecht und etwaige Notwegerente nach § 917 BGB

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich schildere mein Anliegen.

Es geht um einen Booststeg den mein Opa in den 80 Jahren erbaut hat er ist aus Steinen erbaut und ist massiv gebaut.

Nun wollte mein Onkel ( er ist als Besitzer in der Seekarte beim Wasser und Schifffahrtsamt eingetragen) die Wasserfläche um den Steg pachten. Kann es aber nicht das eine Ineressengemeinschaft das stück Land vor dem Bootsseg gepachtet hat und auch kein Wegerecht einräumt.Die Gemeinde gibt auch kein Wegerecht. Sie verbieten meinem Onkel den zutritt zum Steg. Unter diesen umständen kann mein Onkel nun unseren Bootsteg nicht nutzen. Meine Frage wie kann man ein Wegerecht bekommen um den Steg wieder zu nutzen

5. Juli 2015 | 21:37

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragesteller,

fraglich ist zunächst, ob und wie der Bootssteg baulich mit dem Grundstück Ihres Onkels oder mit dem Grundstück der Nachbarn fest verbunden ist. Das sollten Sie zunächst eigenverantwortlich klären.

Nach § 917 BGB könnte Ihr Onkel dann als Eigentümer des Grundstücks, mit dem der Bootssteeg verbunden ist, von den Nachbarn verlangen, dass sie die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Nachbarn, wären dann durch eine Geldrente zu entschädigen, für die die Bestimmungen über die Rente beim Überbau entsprechend gelten, die aber auch mangels Nachteil ganz entfallen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
W. Burgmer
- Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Rückfrage vom Fragesteller 5. Juli 2015 | 21:51

Also das Grudstück ist mit dem Nachtbarn nicht verbunden und auch nicht mit dem Bootssteg das Stück Land gehört der Gemeinde. Es ist ein Stück Land zwischen der Öffentlichen Straße und dem Bootssteg.
Dieses stück Land wurde von der Interessengemeinschaft gepachtet. Eigentümer des Grudstückes ist die Gemeinde. Mein Onkel wollte das Grundstück vor Jahren mal Kaufen hat es aber verpasst zu erwerben.
Die Interessengemeinschaft hat kein intereese meinem Onkel ein Wegerecht zu geben. Ich hab ein Bild eigefügt es geht um den Bootssteg der Schwarz umrandet ist



http://www.fotos-hochladen.net/view/fireshotscreentyhwgv2dac.jpg

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Juli 2015 | 00:31

Sehr geehrte Fragesteller,

leider bietet Ihr Einsatz nicht die Möglichkeit, ein Foto hochzuladen und zu bewerten.

Ihrer Beschreibung nach spricht einiges dafür, dass Ihnen die Gemeinde ein Notwegerecht einräumen muss. Sprechen Sie die Gemeinde darauf an unter Bezugnahme auf § 917 BGB und fordern Sie ggf. Akteneinsicht nach § 29 VwVfG in die genauen Daten der Gemarkung. Ein/e Anwalt/Anwältin Ihres Vertrauens vor Ort sollte dann in der Lage sein, den Anspruch nach § 917 BGB eingehender zu prüfen und ggf. durchzusetzen. Selbstverständlich können Sie das aber auch selbst durchführen, da insofern kein "Anwaltszwang" besteht.
Viel Erfolg wünscht,
Ihr
W. Burgmer
- Rechtsanwalt

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