Sehr geehrte Fragesteller,
fraglich ist zunächst, ob und wie der Bootssteg baulich mit dem Grundstück Ihres Onkels oder mit dem Grundstück der Nachbarn fest verbunden ist. Das sollten Sie zunächst eigenverantwortlich klären.
Nach § 917 BGB
könnte Ihr Onkel dann als Eigentümer des Grundstücks, mit dem der Bootssteeg verbunden ist, von den Nachbarn verlangen, dass sie die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Nachbarn, wären dann durch eine Geldrente zu entschädigen, für die die Bestimmungen über die Rente beim Überbau entsprechend gelten, die aber auch mangels Nachteil ganz entfallen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
W. Burgmer
- Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
Web: https://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail:
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Also das Grudstück ist mit dem Nachtbarn nicht verbunden und auch nicht mit dem Bootssteg das Stück Land gehört der Gemeinde. Es ist ein Stück Land zwischen der Öffentlichen Straße und dem Bootssteg.
Dieses stück Land wurde von der Interessengemeinschaft gepachtet. Eigentümer des Grudstückes ist die Gemeinde. Mein Onkel wollte das Grundstück vor Jahren mal Kaufen hat es aber verpasst zu erwerben.
Die Interessengemeinschaft hat kein intereese meinem Onkel ein Wegerecht zu geben. Ich hab ein Bild eigefügt es geht um den Bootssteg der Schwarz umrandet ist
http://www.fotos-hochladen.net/view/fireshotscreentyhwgv2dac.jpg
Sehr geehrte Fragesteller,
leider bietet Ihr Einsatz nicht die Möglichkeit, ein Foto hochzuladen und zu bewerten.
Ihrer Beschreibung nach spricht einiges dafür, dass Ihnen die Gemeinde ein Notwegerecht einräumen muss. Sprechen Sie die Gemeinde darauf an unter Bezugnahme auf § 917 BGB
und fordern Sie ggf. Akteneinsicht nach § 29 VwVfG
in die genauen Daten der Gemarkung. Ein/e Anwalt/Anwältin Ihres Vertrauens vor Ort sollte dann in der Lage sein, den Anspruch nach § 917 BGB
eingehender zu prüfen und ggf. durchzusetzen. Selbstverständlich können Sie das aber auch selbst durchführen, da insofern kein "Anwaltszwang" besteht.
Viel Erfolg wünscht,
Ihr
W. Burgmer
- Rechtsanwalt