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Verheiratet, arbeitslos, ohne Leistungsbezug – muss ich mich bundesweit bewerben?

| 7. April 2014 15:59 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich bin verheiratet, kinderlos und lebe in einer etwas abgelegenen ostdeutschen Kleinstadt. Seit 1 ¼ Jahren bin ich arbeitslos und habe bisher in der weiteren Region weder in meinen beiden Ausbildungsberufen noch in anderen Branchen eine Stelle gefunden. Die nächsten Großstädte mit einem nennenswerten Arbeitsmarkt sind zum Pendeln zu weit entfernt (mind. 70 Min. einfache Fahrzeit), zumal sich meine Verdienstaussichten in den unteren Gehaltsklassen bewegen. Ein jobbedingter Umzug kommt für mich trotzdem nicht infrage, da mein Mann und ich keine Wochenendehe führen möchten.

Seit einigen Monaten beziehe ich keine Leistungen mehr von der Bundesagentur für Arbeit, bin dort aber noch gemeldet. Bei meinem letzten Gesprächstermin setzte mich meine Betreuerin sehr unter Druck und erklärte mir, dass ich ab sofort zu einem Umzug in eine andere Stadt bereit sein müsse, andernfalls müsste sie die Zusammenarbeit leider beenden. Eine Ehe ohne Kinder sei kein wichtiger Grund, diese Forderung zu verweigern. Neben der üblichen Eingliederungsvereinbarung musste ich sofort eine „Erklärung zur Inanspruchnahme der Vermittlung durch Arbeitslose ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld" unterschreiben. Auf meine Frage, ob ich dieses Formular noch einmal mitnehmen und zu Hause überdenken dürfte, antwortete sie: "Nein, das müssen Sie mir jetzt gleich unterschreiben." Damit habe ich mich verpflichtet, mich bundesweit und auf alle zumutbaren Beschäftigungen zu bewerben, da ich meine Anrechnungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung vorerst nicht gefährden wollte.

Meine Frage ist: kann die Arbeitsagentur tatsächlich von mir verlangen, umzuziehen, obwohl ich verheiratet bin? Falls nein, genügt eine schriftliche Mitteilung an meine Betreuerin, dass ich nicht mehr umzugsbereit bin?

Für eine Antwort wäre ich dankbar.

7. April 2014 | 17:27

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

Sie hätten die Eingliederungsvereinbarung in der geforderten Form so nicht unterzeichnen müssen. Es ist leider üblich, dass diese verlangt werden, auch mit Verpflichtungen, die nicht dem Gesetz entsprechen.

Es geht um die Zumutbarkeitsvoraussetzungen.

Bei Gefährdung der Ehe und Familie kann keine Arbeitsaufnahme bundesweit verlangt werden. Eine doppelte Haushaltsführung, die bei Ihnen die Folge wäre, muss nicht hingenommen werden. Die von Ihnen bereits genannte „Wochenendehe" kommt daher nicht in Betracht. Ein Umzug kommt auch nicht Betracht, wenn Ihr Mann eine feste Arbeitsstelle hat. Ein Umzug wäre nur dann von Ihnen zu erwarten, wenn auch Ihr Mann Leistungsbezieher wäre.

Sie sollten also schriftlich Ihre Erklärung in der Eingliederungsvereinbarung zurücknehmen und mitteilen, dass Sie nicht umzugsbereit sind, weil Sie es auch nicht müssen. Sie sollten sodann auf Abänderung der Vereinbarung bestehen. Dieses müssen Sie zudem auch schriftlich Ihrer Rentenversicherung mitteilen.

Wichtig ist jedenfalls, dass die Eingliederungsvereinbarung geändert wird.

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass ein „Pendeln" auch über die genannten Kilometer noch zumutbar sein kann. Das wird natürlich auch vom zu erwartenden Einkommen abhängen. Trotz der Ausnutzung aller steuerlichen Vorteile, sollte ein Einkommen erzielt werden können, dass nicht nur für die Fahrtkosten verwendet werden muss.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg


Bewertung des Fragestellers 8. April 2014 | 17:41

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