Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Vergrößerung der vorhandenen Terrasse im Garten mit Sondernutzungsrecht

9. April 2010 09:48 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben im Dezember 2009 eine Eigentumswohnung in einem 3 Familienhaus erworben. Das Haus gehört zu einer Eigentümergemeinschaft, an die noch weitere 3 Häuser angeschlossen sind.

Für den Garten haben wir ein Sondernutzungsrecht, er gehört uns aber nicht.

Um einen schönen Sommer zu erleben, möchten wir nun die vorhandene Terrasse vergrößern und verschönern. Dazu möchten wir gerne die ca. 1m breite Hecke welche die Terrasse derzeit umrandet entfernen und den dadruch gewonnenen Raum als Terrassenfläche anlegen. Laut Grundriss darf das kein Problem sein, da diese Fläche ursprüngilch als Terrasse und nicht als Hecke gedacht war. Auch mit der Hausverwaltung haben wir diesbezüglich bereits Rücksprache gehalten und uns wurde gesagt, dass wir die Hecke gerne entfernen dürfen. Das gehört zu einer Gartengestaltung und nicht zu einer baulichen Maßnahme. Was ist denn nun, wenn wir noch ein weiteres Stückchen Rasen als Terrasse bepflastern möchten, sich allerdings auch nur ein einziger Miteigentümer dagegen ausspricht? Das wird laut Hausverwaltung sicherlich der Fall sein, da in der Gemeinschaft ein Herr lebt, der einfach grundsätzlich alle Anfragen ablehnt.

Wenn wir nun die Rasenfläche nicht mit Platten und darunter befindlichen Fundament aus Estrich erweitern, sondern lediglich mit Schotter/Kieselsteinen, zählt das dann auch als bauliche Maßnahme und bedarf einer Zustimmung aller Eigentümer, oder läuft das unter Gartengestaltung, welche uns ja frei überlassen ist?

Auf die anderen Eigentümer würden keinerlei Kosten zukommen, diese würden ausschließlich wir übernehmen.

Vielen Dank für Ihre Antwort!

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:

Zunächst zur Definition:

Eine bauliche Veränderung liegt daher allgemein bei einer Veränderung bereits vorhandener Gebäudeteile und bei jeder auf Dauer angelegten gegenständlichen Veränderung realer Teile des gemeinschaftlichen Eigentums vor, die von dem im Aufteilungsplan vorgesehenen Zustand abweicht. Bauliche Veränderungen sind daher Anbauten, Umbauten sowie nicht erforderliche Eingriffe in Aussehen und Substanz des Gebäudes.


Nach § 14 I WEG müssen die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft der baulichen Veränderung zustimmen.

Nun zu Ihrem konkreten Problem: Die Hecke ist keine bauliche Anlage, deren Beseitigung ist keine bauliche Maßnahme. Insoweit ist der Hausverwaltung zuzustimmen.

Die Erweiterung einer Terrasse (Plattenverlegung,..) stellt eine bauliche Maßnahme dar. Jedoch hat das BayObLG 2002 in einem ähnlichen Fall folgendes entschieden: Die Erweiterung der Terrasse ist eine bauliche Veränderung. Die Eigentümer müssen zustimmen. Soweit eine Zustimmung der Eigentümer fehlt steht ihnen kein Beseitigungsanspruch zu, soweit die Erweiterung der Terrasse nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer führt. Bei den Beeinträchtigungen kann es sich um optische Beeinträchtigungen, aber auch um Beeinträchtigungen in der Nutzbarkeit des Gemeinschaftseigentums handeln. Das Gericht hatte damals eine derartige Beeinträchtigung verneint, den Beseitigungsantrag der WEG abgewiesen, mit der Folge, dass die Änderung der Terrasse, trotz fehlendem Beschluss durch die Mieteigentümer zu dulden war.

Bei diesem Urteil muss natürlich berücksichtigt werden, dass die Frage der Beeinträchtigung vom jeweiligen Richter immer gesondert festzustellen ist.

Hinsichtlich der Aufschotterung ist zu sagen, dass dieses noch vom allgemeinen Gebrauchsrecht am Garten mit Sondernutzungsrecht gedeckt sein dürfte, soweit durch die Aufschotterung keine grundlegende Umgestaltung des gesamten Gartens erfolgt. Diese grundlegende Umgestaltung wäre dann wieder als bauliche Veränderung zustimmungsbedürftig. Dies wäre der Fall, wenn der gesamte Garten mit einem Kiesbett überzogen werden würde. Bei einem 1 Meter breiten Streifen wäre dies wohl nicht der Fall, vor allem dann, wenn die Fläche ursprünglich bereits als Terrassenfläche vorgesehen war. In diesem Falle würde sich wieder die oben angesprochene Frage der Beeinträchtigung stellen.

Zusammenfassend: Die Erweiterung der Terrasse durch Platten ist eine bauliche Maßnahme. Die Anlage eines 1 Meter breiten Kiesstreifens stellt meiner Ansicht nach keine bauliche Anlage dar.

In jedem Fall wird sich auch bei einem fehlenden Beschluss die Frage der Duldung durch die WEG mangels Beeinträchtigung stellen.

ch hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt




FRAGESTELLER 3. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118979 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER