Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:
Zunächst zur Definition:
Eine bauliche Veränderung liegt daher allgemein bei einer Veränderung bereits vorhandener Gebäudeteile und bei jeder auf Dauer angelegten gegenständlichen Veränderung realer Teile des gemeinschaftlichen Eigentums vor, die von dem im Aufteilungsplan vorgesehenen Zustand abweicht. Bauliche Veränderungen sind daher Anbauten, Umbauten sowie nicht erforderliche Eingriffe in Aussehen und Substanz des Gebäudes.
Nach § 14 I WEG
müssen die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft der baulichen Veränderung zustimmen.
Nun zu Ihrem konkreten Problem: Die Hecke ist keine bauliche Anlage, deren Beseitigung ist keine bauliche Maßnahme. Insoweit ist der Hausverwaltung zuzustimmen.
Die Erweiterung einer Terrasse (Plattenverlegung,..) stellt eine bauliche Maßnahme dar. Jedoch hat das BayObLG 2002 in einem ähnlichen Fall folgendes entschieden: Die Erweiterung der Terrasse ist eine bauliche Veränderung. Die Eigentümer müssen zustimmen. Soweit eine Zustimmung der Eigentümer fehlt steht ihnen kein Beseitigungsanspruch zu, soweit die Erweiterung der Terrasse nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer führt. Bei den Beeinträchtigungen kann es sich um optische Beeinträchtigungen, aber auch um Beeinträchtigungen in der Nutzbarkeit des Gemeinschaftseigentums handeln. Das Gericht hatte damals eine derartige Beeinträchtigung verneint, den Beseitigungsantrag der WEG abgewiesen, mit der Folge, dass die Änderung der Terrasse, trotz fehlendem Beschluss durch die Mieteigentümer zu dulden war.
Bei diesem Urteil muss natürlich berücksichtigt werden, dass die Frage der Beeinträchtigung vom jeweiligen Richter immer gesondert festzustellen ist.
Hinsichtlich der Aufschotterung ist zu sagen, dass dieses noch vom allgemeinen Gebrauchsrecht am Garten mit Sondernutzungsrecht gedeckt sein dürfte, soweit durch die Aufschotterung keine grundlegende Umgestaltung des gesamten Gartens erfolgt. Diese grundlegende Umgestaltung wäre dann wieder als bauliche Veränderung zustimmungsbedürftig. Dies wäre der Fall, wenn der gesamte Garten mit einem Kiesbett überzogen werden würde. Bei einem 1 Meter breiten Streifen wäre dies wohl nicht der Fall, vor allem dann, wenn die Fläche ursprünglich bereits als Terrassenfläche vorgesehen war. In diesem Falle würde sich wieder die oben angesprochene Frage der Beeinträchtigung stellen.
Zusammenfassend: Die Erweiterung der Terrasse durch Platten ist eine bauliche Maßnahme. Die Anlage eines 1 Meter breiten Kiesstreifens stellt meiner Ansicht nach keine bauliche Anlage dar.
In jedem Fall wird sich auch bei einem fehlenden Beschluss die Frage der Duldung durch die WEG mangels Beeinträchtigung stellen.
ch hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
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