Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Vergleich beim Arbeitsgericht?

7. Juli 2010 18:19 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Tag!
Ich bin Arbeitgeber mit 13 Angestellten. Ich habe einem Mitarbeiter wegen seines Verhaltens verhaltensbed. ordentlich gekündigt. Die Gründe habe ich in die Kündigung hineingeschoben. Der AN hat nunmehr Kü-Schutzklage erhoben.

Es besteht seitens des AN (und meinerseits) Vergleichsbereitschaft dahingehend, dass die Kündigung anerkannt würde, wenn man sich dahingehend vergliche, dass die Kündigung betriebsbedingt erfolgte.

Wie würde das Arbeitsamt auf einen solchen Vergleich reagieren? Mein Anwalt sagt, der AN würde hinsichtl. des Arbeitslosengeldes nicht gesperrt werden, sondern das Arbeitsamt würde einen solchen Vergleich akzeptieren.

Frage: Gibt es rechtliche Bedenken gegen einen solchen Vergleichsschluss, wenn tatsächlich kein betriebl. Kü-Grund vorliegt? Macht man sich als AG hier in irgendeiner Weise angreifbar?

Vielen Dank für Ihre fundierte Antwort

7. Juli 2010 | 18:34

Antwort

von


(775)
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Schilderung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Es ist üblich und bietet auch später keinen Angriffspunkt, wenn Sie die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf betriebliche Gründe stützen.

Dies muss dann Ausdruck in dem gerichtlich zu protokollierenden Vergleich vor dem Arbeitsgericht finden. In diesem Vergleich wird dann zugleich festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zum Kündigungstermin endet und der Rechtsstreit - und damit die Frage der Rechtswirksamkeit der Kündigung- erledigt ist.

Eine nachträgliche Überprüfung oder einen nachträgliche Anfechtung der Kündigung ist damit also ausgeschlossen, so dass Sie aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nichts mehr zu befürchten haben.

Eine Sperre des Alg I ist nicht zu befürchten, solange die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der Kündigungsfrist erfolgt.
Ich darf Sie insoweit auf den folgenden Beitrag verweisen.

http://www.123recht.net/Aufhebungsvertr%C3%A4ge-und-Sperrzeiten-im-Arbeitsrecht-__a57062.html

Ich hoffe, Ihre Frage damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zufriedenstellend beantwortet zu haben.


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

ANTWORT VON

(775)

Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Miet- und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Grundstücksrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER