Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Der Schuldner kann in entsprechender Anwendung von § 371 BGB
die Herausgabe des Vollstreckungstitels verlangen, wenn das Erlöschen der titulierten Forderung unstreitig oder auf eine Vollstreckungsgegenklage hin ein die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärendes Urteil ergangen ist; OLG Karlsruhe, 21.02.2007, 1 U 169/06
.
Ein Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Versäumnisurteils besteht in Ihrem Fall erst nach Zahlung des Vergleichsbetrages, nicht vorher. Andernfalls liefe der Gläubiger Gefahr, den Titel nicht mehr in den Händen zu haben, bevor die Zahlung erfolgt ist. Darauf wird sich das Inkassounternehmen kaum einlassen.
Da hier der Gläubiger auf einen Teil seiner Forderung verzichtet, ist es sinnvoll, auf die Herausgabe zu bestehen. Sie sollten daher um weiteren Streit zu vermeiden in den Vergleich aufnehmen, dass die vollstreckbare Ausfertigung nach Zahlung der Vergleichssumme entwertet und an Sie herausgegeben wird. Sie ersparen sich dadurch das Risiko, den teilweisen Verzicht des Gläubigers zu einem späteren Zeitpunkt nachweisen zu müssen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
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