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Vergleich - 30 Jahre vollstreckbar?

26. März 2009 20:05 |
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Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sachverhalt:

A ist Sohn von B.

A ist überschuldet. B hat nun einem Inkassobüro, welches einen der Gläubiger des A vertritt, einen Vergleichsvorschlag (22%) unterbreitet.

Das Inkassobüro hat dem Vergleichsvorschlag zugestimmt (das Schreiben des Inkassobüros ist allerdings nicht an B, der die Summe aufbringt, sondern an A gerichtet). Voraussetzung ist, dass das Geld bis zum 1.4.2009 auf dem Konto des Inkassobüros eingeht.


Frage:

Sollten A bzw. B hier nicht auf der Herausgabe des Gerichtsurteils (damals 1993 ist vor dem Landgericht ein Versäumnisurteil gegen A ergangen) bestehen, bevor B das Geld überweist bzw. zur Bedingung machen, dass das Originalgerichtsurteil herausgegeben wird.

Immerhin besteht die Gefahr, dass aus dem Titel 30 Jahre lang vollstreckt werden kann.

26. März 2009 | 20:49

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Der Schuldner kann in entsprechender Anwendung von § 371 BGB die Herausgabe des Vollstreckungstitels verlangen, wenn das Erlöschen der titulierten Forderung unstreitig oder auf eine Vollstreckungsgegenklage hin ein die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärendes Urteil ergangen ist; OLG Karlsruhe, 21.02.2007, 1 U 169/06 .

Ein Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Versäumnisurteils besteht in Ihrem Fall erst nach Zahlung des Vergleichsbetrages, nicht vorher. Andernfalls liefe der Gläubiger Gefahr, den Titel nicht mehr in den Händen zu haben, bevor die Zahlung erfolgt ist. Darauf wird sich das Inkassounternehmen kaum einlassen.

Da hier der Gläubiger auf einen Teil seiner Forderung verzichtet, ist es sinnvoll, auf die Herausgabe zu bestehen. Sie sollten daher um weiteren Streit zu vermeiden in den Vergleich aufnehmen, dass die vollstreckbare Ausfertigung nach Zahlung der Vergleichssumme entwertet und an Sie herausgegeben wird. Sie ersparen sich dadurch das Risiko, den teilweisen Verzicht des Gläubigers zu einem späteren Zeitpunkt nachweisen zu müssen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


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