Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst ist es richtig, dass die Restschuldbefreiung grds. sämtliche Forderungen erfasst, die bis zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung _begründet_ wurden. Ausnahmen hiervon bilden die Kosten des Insolvenzverfahrens selbst sowie Forderungen aus unerlaubter Handlung.
Begründet ist eine Forderung, wenn der Schuldner ihr Entstehen nicht mehr einseitig verhindern kann, also ein gesicherter Rechtsgrund gelegt wurde. Damit kommt es für die Einordnung als eine der Restschuldbefreiung unterfallende Insolvenzforderung nicht auf das Entstehen oder gar die Fälligkeit der Forderung an; vielmehr ist spätestens der Entstehenszeitpunkt entscheidend.
Ausgenommen vom Begriff der Insolvenzforderung sind daher nur solche Forderungen, deren Entstehen von einem künftigen Verhalten des Insolvenzschuldners abhängen.
In Ihrem Fall wäre es daher wichtig zu erfahren, welche Forderungen Sie genau gegenüber dem Schuldner haben. Da diese Forderungen trotz eines bereits laufenden Insolvenzverfahrens tituliert wurden, lässt es zumindest nicht ausgeschlossen erscheinen, dass es sich in Ihrem Fall nicht um Insolvenzforderungen nach § 38 InsO
handelt. Das erkennende Gericht dürfte evtl. in den Urteilsgründen auf diese Abgrenzung eingegangen sein. Daher wäre es vorteilhaft, wenn Sie mit einen Scan des Urteils an die in meiner Signatur hinterlegte Email-Adresse senden. Für diese bloße Durchsicht des Urteils fallen keine weiteren Kosten an.
Ferner wäre es wichtig zu wissen, ob Sie Ihre Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet haben, und ob die Anmeldung durch den Insolvenzverwalter festgestellt wurde.
Sollte die Prüfung Ihres Urteils ergeben, dass Ihre Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, stehe ich gerne für eine entsprechende Mandatierung zur Verfügung. Ich erlaube mir jedoch den Hinweis, dass eine Vollstreckung erst nach vollständigem Abschluss des Insolvenzverfahrens möglich ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Thomas Henning, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 20.09.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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