Vergabeverfahren und Bieterzahl für die GPO eines Sozialamts
Ich bin spezialisierter Unternehmensberater für die Kommunalverwaltung und erhielt von einer kreisfreien Großstadt die schriftliche Aufforderung zur Angebotsabgabe für eine Geschäftsprozessoptimierung ihres Sozialamts mit knapp 100 Beschäftigten. Vergabevorschriften (VOF, VOL) oder Vergabeverfahren werden in dem Schreiben nicht genannt.
Im Zuge meiner telefonischen Vereinbarung eines ersten Informationsgesprächs kristallisierte sich heraus, dass lediglich ein (!) weiteres (mir bekanntes) Beratungsunternehmen im Vergabeverfahren beteiligt wurde. (Die ausschreibende Fachamtsleiterin vertraute auf eine entsprechende Auskunft aus den Querschnittsbereichen ihrer Stadt, dass dies zulässig sei.)
Üblicherweise zu erwartende Auftragsgrößenordnungen liegen wohl im Bereich von mindestens 50.000 Euro, aber in jedem Fall unterhalb der Schwellwerte europaweiter Ausschreibungen (> 200.000 Euro).
Für Geschäftsprozessoptimierungen (GPO) und Organisationsuntersuchungen gibt es bundesweit erheblich mehr Interessierte als nur den anderen Bieter und mich, wohl mindestens ein Dutzend Firmen, die das wohl ähnlich anböten.
Ist es zulässig, lediglich z w e i Unternehmen aufzufordern? Welche Vorschriften zwingen ggf. diese Stadt, mehr als nur zwei Bieter zur Angebotsabgabe aufzufordern?
Welches Vergabeverfahren nach welchen Detail-Paragraphen wäre das korrekte?
-- Einsatz geändert am 16.04.2012 19:26:25
-- Einsatz geändert am 17.04.2012 13:57:54
Eingrenzung vom Fragesteller
16. April 2012 | 18:36
Auftragsgrößenordnung > 50.000 Euro < 200.000 Euro
Ist es hier zulässig, lediglich z w e i Unternehmen aufzufordern? => Wettbewerbsbeschränkung, Gefahr von Bieterabsprachen ... (ich kenne und duze den anderen Bieter)
Welche Vorschriften zwingen ggf. diese Stadt, mehr als nur zwei Bieter zur Angebotsabgabe aufzufordern?
Vermutlich Unzulässigkeit; Gefahr, dass einer der
n i c h t aufgeforderten Bieter das Vergabeverfahren bemängelt
Welches Vergabeverfahren nach welchen Detail-Paragraphen wäre das korrekte?
VOF oder doch wohl VOF? §§-Kette für Unternehmensberatungsleistungen, die wohl austauschbar sind
Das kann m. E. für einen Verwaltungsrechtler oder Vergaberechtler doch kaum schwierig sein. Haftungsrisiken m. E. minimal!
Eingrenzung vom Fragesteller
16. April 2012 | 19:25
"VOF oder doch wohl VOL?" muss es natürlich heißen.
Für "Unternehmensberatung und verbundene Leistungen" als Kategorie 11 mit CPC-Referenznr. 865, 866 gälte das Vergaberechtsänderungsgesetz erst bei Erreichen oder Überschreiten der Schwellenwerte. Keine europaweite Ausschreibung; das ist klar.
Eingrenzung vom Fragesteller
17. April 2012 | 14:52
´Habe die Frage neu formuliert, neu eingestellt und den Einsatz erhöht. D i e s e Frage ziehe ich, soweit das hier möglich ist, zurück!
Parallele Antworten (und Kosten) von ein- und demselben Anwalt hier würde ich mindestens schlecht bewerten, da nur einmal die Arbeit geleistet würde. Danke für das Verständnis.
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