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Verfassungsrecht: Berufsbeamtentum

6. November 2005 18:35 |
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Verwaltungsrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe einmal eine etwas ungewöhnliche Frage: Ich war heute auf einer Podiumsdiskussion zur Zukunft des öffentlichen Dienstes. Politiker von SPD und Grünen haben sich vehement für die "Abschaffung des Berufsbeamtentums" ausgesprochen, aber natürlich nichts Konkretes erzählt. Auch CDU-Politiker stellen inzwischen die Unkünbarkeit von Beamten in Frage. Deshalb befürchte ich, dass es nur noch eine Frage der Zeit ist, bis das Beamtentum abgeschafft wird.

Daher meine Frage zu den beiden Grundpfeilern des Berufsbeamtentum "Alimentation" und "Unkündbarkeit":
Welche Bestands- und Vertrauensschutzpflichten gebietet eigentlich unser Grundgesetz? Sprich, ist es möglich, dass bereits auf Lebenszeit verbeamte Beamte durch eine Grundgesetzänderung kündbar werden könnten, oder wird es für den Fall einer Gesetzesänderung in einigen Jahren (oder Jahrzehnten) Vertrauensschutz für bestehe Beamte geben? (Ich wünsche mir keine politische, sondern eine rechtliche Antwort) Wenn Beamte irgendwann einmal in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen müssten, würde das dann nur für Neueinstellungen gelten, da diese ja bisher keine Beiträge geleistet hätten?

Meine Neugier ergibt sich aus der Tatsache, dass ich erst vor 4 Monaten "auf Lebenszeit" verbeamtet worden bin. Das Eckpunktepapier für das neue Beamtenrecht mit Leistungsprämien begrüße ich übrigens ausdrücklich.

Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen

ein leistungswilliger (!) (aber verunsicherter) Beamter

Guten Abend,

ich hoffe, die Tendenzen der Podiumsdiskussion haben Ihnen nicht den Sonntag verdorben.

Das Berufsbeamtentum ist im Grundgesetz seinerzeit gegen eine starke politische Strömung in Art. 33 V GG mit aufgenommen worden. Die genaue Formulierung lautet:

Art. 33 Grundgesetz
"(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. "

Sie können aus der relativ schwachen Formulierung "ist unter Berücksichtigung...zu regeln" erkennen, daß das Grundgesetz seinerzeit keinerlei Bestandsgarantien für ein Berufsbeamtentum geben wollte.
Eine Abschaffung in Form der derzeit diskutierten Änderungen (Kündigungsmöglichkeit, Rentenversicherung, Ende der automatisierten Bezügeerhöhungen) ist deshalb juristisch sicherlich möglich.

Sie werden sich dennoch keine Sorgen machen müssen, da für Sie nicht für die derzeitige gesetzliche Lage streitet, sondern insbesondere der grundrechtliche Schutz der Berufsausübung. Eine Änderung der derzeitigen Ernennung auf Lebenszeit sowie eine Umwandlung des Vergütungssystemes (Rentenversicherung statt Pension) ist nur für die Zukunft möglich und dann auch nur bei Neueinstellungen. Alles andere würde den Vertrauensschutz, den Sie aufgrund der derzeitigen Ernennung genießen, verletzen.

Sie müssen sich also keine Sorgen machen. Soweit ich die Diskussion in den letzten Jahren verfolgt habe, wird auch nicht ernsthaft in der politischen Willensbildung eine andere Meinung geäußert.

Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de

Rückfrage vom Fragesteller 8. November 2005 | 17:37

Vielen Dank für Ihre schnelle und kompetente Antwort!

Vielleicht gestatten Sie mir, Ihnen ergänzend folgende Nachfrage stellen zu dürfen: Halten Sie es für möglich, dass bereits verbeamte Beamte wie ich in Zukunft in die staatliche Pflege- oder Arbeitslosenversicherung einzahlen müssen? Würde hier ebenfalls der Vertrauensschutz gelten? (Ulla Schmidt hatte ja vor kurzem angekündigt, den Kapitalstock der Privaten Pflegeversicherung für die Finanzierung der Sozialen Pflegeversicherung heranzuziehen...)

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. November 2005 | 06:42

Guten Morgen,

eine Einzahlungspflicht in die Arbeitslosenversicherung halte ich für gänzlich ausgeschlossen. Da Sie auf Lebenszeit ernannt sind, haben Sie ja auch nicht zu befürchten, daß irgendwann Arbeitslosigkeit eintritt.

Eine Einzahlungspflicht in die Pflegeversicherung dagegen könnte ich mir durchaus als rechtlich möglich vorstellen. Dies ist eher ein Problem der leeren Kassen im Gesundheitswesen. Hier kommt es aber sicherlich darauf an, ob das beamtenrechtliche System der freien Heilfürsorge auch etwaige Pflegefälle im Alter mit umfaßt.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Weiß

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