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Verfall Urlaub bei Langzeiterkrankung

19. März 2025 12:25 |
Preis: 40,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Der Urlaub verfällt bei Langzeiterkrankungen bekanntlich erst 15 Monate nach Ablauf des entsprechenden Jahres. Gilt diese Verlängerung nur für den gesetzlichen Mindesturlaub, oder auch für den tarifvertraglichen Zusatzurlaub gemäß TVöD?

19. März 2025 | 12:56

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Die Verlängerung der Verfallsfrist auf 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres gilt nur für den gesetzlichen Mindesturlaub und den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen. Der gesetzliche Mindesturlaub erlischt gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG unionsrechtskonform erst nach Ablauf von 15 Monaten, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums krank und deshalb arbeitsunfähig ist.

Für den tarifvertraglichen Zusatzurlaub gemäß TVöD gilt diese Verlängerung nicht. Tarifvertragsparteien haben die Möglichkeit, Urlaubsansprüche, die den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigen, abweichend zu regeln. Im TVöD, siehe § 26 Abs. 2 TVöD/TV-L, ist eine solche abweichende Regelung getroffen worden. Der tarifliche Mehrurlaub verfällt gemäß den Regelungen des TVöD bereits am 31. März des auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres, auch im Falle einer langandauernden Erkrankung.

Allerdings muss der Arbeitgeber auf den möglichen Verfall des Urlaubs hinweisen, dies gilt auch für die 15-monatige Verfallsfrist bei Langzeiterkrankten. Davon wiederum gibt es eine Ausnahme, wenn der Arbeitnehmer so früh erkrankte, dass es dem Arbeitgeber nicht möglich war der Hinweisobliegenheit nachzukommen, so das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 31.1.2023, 9 AZR 107/20.

Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.

Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt


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