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Verfahrensfreie Garagenerweiterung und Kontrolle durch das Bauamt

| 17. Oktober 2010 16:05 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael J. Zuern

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir besitzen in Bayern eine Doppelhaushälfte mit angrenzender Flachdachgarage. Im Rahmen einer verfahrensfreien Erweiterung planen wir, das Flachdach der Garage durch ein Steildach mit 60 Grad Dachneigung zu ersetzen, um einen zusätzlichen kleinen Raum oberhalb der Garage zu erhalten. Wir gehen davon aus, dies im Rahmen der folgenden Regelung umsetzen zu können:

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Verfahrensfrei (also „genehmigungsfrei") nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a) und b) BayBO sind

■Garagen einschließlich überdachter Stellplätze im Sinn des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO mit einer Fläche bis zu 50 m², außer im Außenbereich
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Dieser Raum soll nur „garagennah" genutzt werden, da eine Nutzung als Aufenthaltsraum keinesfalls genehmigt werden würde. Trotzdem soll dieser neu entstandene Raum durch eine Brandschutztür mit dem Haupttreppenhaus unserer Doppelhaushälfte verbunden werden.

In diesem Zusammenhang bitten wir um die Beantwortung folgender zwei Fragen:
1. Kann uns die geplante Brandschutz-Verbindungstür zwischen Garagenraum und Treppenhaus durch das Bauamt verwehrt werden?
2. Kündigt das Bauamt eine Kontrolle der tatsächlichen "garagennahen Nutzung" vorher an oder ist man verpflichtet, den Mitarbeitern des Baumamtes sofort und zu jeder Tageszeit den Zugang zu unseren Räumlichkeiten zu gewähren?

Vielen Dank

Sehr geehrter Fragesteller:

gerne beantworte ich Ihre Fragen ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Frage 1:
Sofern das möglich sein sollte (denn es geht ja gerade nicht um eine Garage, sondern einen anderweitigen Raum) kann Ihnen eine Verbindungstür nicht verwehrt werden. Sie könnten im Erdgeschoss eine Brandschutztür einbauen und daher auch im OG.



Frage 2:

Nach behördeninternen Anweisungen, sollen sich die Vertreter der Bauaufsichtsbehörde vor wichtigen Besichtigungen der Baustelle mit dem/den Bauherrn, den Unternehmen oder seinen Vertreter in geeigneter Weise ins Benehmen setze.

Die gesamte Baukontrolle steht jedoch im Ermessen der jeweiligen Bauüberwachungsbehörde, wird also nicht überall gleich behandelt. Aus der Anweisung ersehen Sie auch schon, dass es so sein soll, aber nicht so sein muss.

Somit kann ein unerwartetes Erscheinen bei Ihnen nicht ausgeschlossen werden. Sie könnten aber verlangen, dass Ihr Planer bzw. die Unternehmen dabei sein sollen, dann hätten Sie die Zeit gewonnen, die Sie benötigen.


Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben.

Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 25. Oktober 2010 | 10:53

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