Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gegen die Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft kann beim zuständigen Amtsgericht das Rechtsmittel der Erinnerung eingelegt werden, § 766 ZPO
.
Allerdings hat diese Erinnerung keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Vollstreckungsmaßnahme geht erst einmal weiter.
Hier müsste dann zusätzlich beim zuständigen Gericht der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
11.01.2021
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12:49
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
HInter der Twiete 28
22851 Norderstedt
Tel: 040-41186796
E-Mail:
Rechtsanwältin Wibke Türk
Rückfrage vom Fragesteller
11.01.2021 | 13:00
Verstehe! Die Erinnerung muss begründet sein? Und der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ebenfalls? Danke
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
11.01.2021 | 13:05
Sehr geehrter Fragesteller,
dies ist richtig, da ansonsten das Gericht über den Antrag kaum entscheiden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Wibke Türk
Rechtsanwältin