Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Mutter (72 Jahre) ist Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Grundstücks (Acker 15000qm) . Das Grundstück ist an einen Landwirt verpachtet. Der Pachtvertrag wurde mündlich vor ca 20 Jahren geschlossen. Sie möchte meinen zwei volljährigen Kindern (nicht Landwirte) das Grundstück vererben. Die Freibeträge sind aber bereits für die nächsten 10 Jahre ausgeschöpft! Können wir die Verschonungsregelung für einen landwirtschaftlichen Betrieb in Anspruch nehmen und wenn ja unter welchen Bedingungen? Wir wollen den Pachtvertrag oder auch einen anderen Vertrag falls geschickter schriftlich fixieren, was ist hierbei dann gegebenenfalls zu beachten? Vielen Dank für Ihre Hilfe
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Die Schenkung der Ackerfläche ist hier begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 1 lit f. ErbStG.
Grundsätzlich zählt vermietetes oder verpachtetes Vermögen zum Verwaltungsvermögen, es sei denn das Vermögen hier die Ackerfläche wurde dem Dritten zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassen, was hier der Fall ist.
Daher greift der Verschonungsabschlag in Höhe von 85 % nach § 13a Abs. 1 ErbStG, d.h. es werden nur 15 % besteuert und wenn diese 15 % einen Wert von unter 150.000 € haben, dann ist der Erwerb auch steuerfrei. Dieser Abzugsbetrag kann innerhalb von 10 Jahren nur einmal genutzt werden.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.