Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich steht Mitgliedern lediglich das Recht zur Einsichtnahme zu. Allerdings haben Sie, ausgehend von Ihrer Schilderung, gute Gründe, die Vorgehensweise des Vorstands anzuzweifeln. Somit kann sich ausnahmsweise ein Recht auf das Anfertigen von Kopien ergeben.
Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält grundsätzliche Bestimmungen zum Vereinsrecht; das Vereinsgesetz eher öffentlich-rechtliche Aspekte, die für Sie nicht relevant sind.
Gerade im Vereinsrecht wird sehr viel über die Satzung geregelt, welche ich nicht kenne, sodass ich dazu keine näheren Angaben machen kann.
Sie sollten auf jeden Fall im Rahmen der außerordentlichen Mitgliederversammlung die Punkte ansprechen und darauf drängen, dass der Vorstand die erforderliche Transparenz einhält. Hilfreich und von Vorteil wäre natürlich, wenn auch andere Mitglieder Ihrer Auffassung sind.
Bezüglich der Gebühren dürfte in Ihrem Fall eine Kostenerstattung in Betracht kommen. Aber auch hierzu wären weitere Informationen, insbesondere die Kenntnis der Satzung, von Vorteil.
Sollte ich Ihre Frage nicht abschließend beantwortet haben, können Sie sich gerne im Rahmen der kostenfreien Nachfrageoption nochmals bei mir melden.
Freundliche Grüße,
Rechtsanwältin Ch. Schmauch
Antwort
vonRechtsanwältin Christina Schmauch
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Rechtsanwältin Christina Schmauch
Danke erstmal für die Antwort.
Allerdings fehlt mir zu folgenden meinen Fragen noch eine Antwort:
- In den einschlägigen Foren zum Vereinsrecht konnte ich nachlesen, dass jedem Mitglied eine Ausfertigung des Protokolls nach der Versammlung zugänglich zu machen ist. Dabei ist möglichst Zeitgleich bzw. kurzfristig das Protokoll zu erstellen, zu unterzeichnen und zu versenden, so kann man es nachlesen. Allerdings wird diesbezüglich keine rechtl. Basis benannt. Das Einsichtsrecht der Einnahme durch anschauen ist klar, das ist aber nicht meine Frage.
Muss dies in der Satzung geregelt sein?
Unter zugänglich verstehe ich, inkl. kopieren und/oder Zusendung von .PDF Dateien ergo körperliche Vorlage nach Gusto. Es soll sichergestellt sein, dass nicht abwesende Mitglieder von der Versammlung informiert werden. Angenommen es fehlen 20 Mitglieder, ist es nicht praktikabel, dass diese alle nur Einsichtnahme haben.
- Sehe ich das Rechtswidrige Vorgehen des Vorstandes, bzw. des 1ten Vorsitzenden. richtig?
- Wie ordnen Juristen das Tun und Handeln dieses Vorstandes auf welcher gesetzlichen Basis ein?
LG
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre ergänzende Frage:
In § 58 Nr. 4 BGB ist geregelt, dass die Satzung Bestimmungen u.a. zu den Voraussetzungen unter denen die Mitgliederversammlung einberufen werden soll und Beurkundung der Beschlüsse enthalten soll, was bedeutet, dass es nicht zwingend notwendig ist. Ich kann daher nur nochmals darauf verweisen, dass es hauptsächlich darauf ankommt, welche Bestimmungen durch die Satzung, welche mir leider nicht vorliegt, getroffen werden. Das Gesetz gibt also in diesem Fall lediglich den Rahmen vor und stellt die konkrete Ausgestaltung dieser Vorschrift in das Ermessen des Vereins. Also ist es unumgänglich, den genauen Inhalt der Satzung zu kennen und zu prüfen. Dies gilt auch für Ihre Frage nach der Aushändigung des Protokolls. Üblicherweise wird es verschickt, sodass es allen Mitgliedern zugänglich gemacht wird.
Eine spezielle gesetzliche Grundlage für die Haftung des Vorstands gegenüber dem Verein bzw. den Mitgliedern existiert leider nicht. Für schuldhafte und pflichtwidrige Geschäftsführungs-maßnahmen kann sich eine Haftung nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 bis 283 BGB ergeben.
Bei einem gestörten Vertrauensverhältnis wird in der Praxis hauptsächlich die Entlasung des Vorstands unterbleiben und dies ggf. zu seiner Abberufung führen.
Freundliche Grüße,
Rechtsanwältin Ch. Schmauch