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Generalvollmacht in Kopie

24. März 2019 13:39 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


15:13

Folgender Fall:

Herr K besitzt eine notariell beurkundete Generalvollmacht für seine Frau. Herr K und seine Frau bewohnen gemeinsam ein Haus.

Die Frau bekommt einen Darlehnvertrag von der Bank zu gesendet.

Da seine Frau schwer erkrankt ist, unterschreibt Herr K einen Darlehnvertrag für seine Frau mit i.V. K. und legt eine Kopie der Generalvollmacht und seines Personalausweises bei. Alle Unterlagen hat Herr K. der Bank per Post zurück gesendet.

Die Bank hat danach das Darlehn ausbezahlt.

Ist der Darlehnvertrag rechtsgültig zustande gekommen, obwohl nur eine Kopie der Generalvollmacht vorgelegt worden ist. Oder wird der Darlehnvertrag nur rechtswirksam bei Vorlage der Generalvollmacht im Original ?

24. März 2019 | 14:15

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:


Der Darlehnsvertrag mit einem Verbraucher setzt gemäß § 492 BGB die Schriftform voraus. Eine Kopie erfüllt die Schriftform nicht, daher ist der Vertrag formunwirksam.

Wenn beide Vertragsparteien sich aber einig sind, kann der Formmangel durch Vorlage der Originalvollmacht geheilt werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 24. März 2019 | 14:48

Kann nur die Vorlage der Originalvollmacht den Formmangel heilen oder reicht eine beglaubigte Abschrift ?

Ist der Vertrag erst ab dem Zeitpunkt der Vorlage des Originals gültig oder ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. März 2019 | 15:13

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

Eine einfach beglaubigte Abschrift erfüllt die Schriftform nicht. Es wäre dafür eine notarielle Beurkundung erforderlich.

Es tritt eine ex nunc Wirkung ein, der Vertrag wird also nicht rückwirkend gültig, sondern für die Zukunft.

Ohne die Heilung wäre aber möglich den Vertragsschluss als unwirksame Stellvertretung zu werten, mit der Folge, dass der Vertrag mit K zustande kam. Unter den Gesamtumständen würde ich dies aber eher verneinen.

Viele Grüße
Alexander Dietrich

ANTWORT VON

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