Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Vereinsrecht, Umlage nur für eine von 5 Abteilungen eines Sportvereins

| 7. Januar 2017 14:39 |
Preis: 51€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Vereinsrecht


Beantwortet von


16:28

In unserem Gesamtverein ist die Tennisabteilung eine von 5 Abteilungen. Um mitzuhelfen, die dringend notwendige Grundsanierung der 9 Tennisplätzen zu finanzieren (ca. 130.000,- €) hat die Abteilungsleitung eine Sonderumlage nur für die erwachsenen Mitglieder der Tennisabteilung beantragt. Über diesen Antrag werden in der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Gesamtvereins auch die Mitglieder der anderen Abteilungen abstimmen. Die Finanzierung des neuen Fußball-Rasenplatzes (ca. 600.000,- €) soll dagegen ohne Sonderumlage finanziert werden.
Einige Mitglieder der Tennisabteilung sehen den Gleichheitsgrundsatz verletzt und sind der Meinung, dass ein entspr. Beschluß nicht rechtswirksam wäre. Ist diese Meinung richtig?

7. Januar 2017 | 15:07

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

speziell einen Gleichheitsgrundsatz gibt es im Vereinsrecht nicht. Der Verein kann unter Einhaltung der Abstimmungsregeln solche Anträge beschließen, auch wenn sie einseitig sind. Etwas anderes würde nur gelten, wenn absichtlich eine sittenwidrige Schädigung herbeigeführt werden soll. Das vermag ich allerdings nicht erkennen, sodass es in dieser Form beschlossen werden kann.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 7. Januar 2017 | 16:12

Ist es von Bedeutung, dass in der Satzung des Gesamtvereins die Möglichkeit eine rSonderumlage ohe Bestimmung einer Obergrenze festgelegt ist (s. BGH, Utrteil vom 24.9.2007 (AZ II ZR 91/06 )?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Januar 2017 | 16:28

Sehr geehrter Fragesteller,

für die Wirksamkeit des Beschlusses spielt dies keine Rolle, insbesondere weil der Sportplatz gänzlich ohne Umlage finanziert werden soll.
Problematisch könnte dies allenfalls bei der Wirksamkeit des Beschlusses hinsichtlich der Tennisplätze sein, die auf Grundlage der Sonderumlage stehen. Hier sollte die Satzung ggf. Nachgebessert werden. Das Problem eines möglichen Rechtsverstoßes aufgrund einer Besserstellung ohne Umlage betrifft das Innenverhältnis und ist aber zulässig, sofern dies in ordnungsgemäßer Abstimmung passiert.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich unsere Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 9. Januar 2017 | 19:57

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M. »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 9. Januar 2017
4/5,0

ANTWORT VON

(3567)

Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht