Sehr geehrter Fragesteller,
speziell einen Gleichheitsgrundsatz gibt es im Vereinsrecht nicht. Der Verein kann unter Einhaltung der Abstimmungsregeln solche Anträge beschließen, auch wenn sie einseitig sind. Etwas anderes würde nur gelten, wenn absichtlich eine sittenwidrige Schädigung herbeigeführt werden soll. Das vermag ich allerdings nicht erkennen, sodass es in dieser Form beschlossen werden kann.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Ist es von Bedeutung, dass in der Satzung des Gesamtvereins die Möglichkeit eine rSonderumlage ohe Bestimmung einer Obergrenze festgelegt ist (s. BGH, Utrteil vom 24.9.2007 (AZ II ZR 91/06 )?
Sehr geehrter Fragesteller,
für die Wirksamkeit des Beschlusses spielt dies keine Rolle, insbesondere weil der Sportplatz gänzlich ohne Umlage finanziert werden soll.
Problematisch könnte dies allenfalls bei der Wirksamkeit des Beschlusses hinsichtlich der Tennisplätze sein, die auf Grundlage der Sonderumlage stehen. Hier sollte die Satzung ggf. Nachgebessert werden. Das Problem eines möglichen Rechtsverstoßes aufgrund einer Besserstellung ohne Umlage betrifft das Innenverhältnis und ist aber zulässig, sofern dies in ordnungsgemäßer Abstimmung passiert.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich unsere Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
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