Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG
erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist oder gem. Nr. 7, wenn der Ausländer ausreist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist.
Ich gehe davon aus, dass Ihr Lebensgefährter gegenwärtig einen Aufenthaltstitel gem. § 25 Abs. 2 Alt. 1 AufnenthG hat. Hierfür gelten andere Bestimmungen. Im § 51 Abs. 7 AusfenthG heißt es:
Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.
D.h. sobald Ihr Verlobter seinen Hauptwohnsitz in Deutschland abgemeldet hat und seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt, ist Österreich für die Ausstellung des Reiseausweises zuständig, weshalb er seinen deutschen Aufenthaltstitel verliert. Unter Umständen kann er einen österreichischen Aufenthaltstitel als Lebenspartner eines Österreichers beantragen (ich gehe davon aus, Sie haben die österreichische Staatsangehörigkeit. Aus meiner Sicht ist die Vorstellung im Konsulat nicht erforderlich, da er als Asylsuchender vor dem System geflohen ist, weshalb ihm die Vorsprache im Konsulat nicht zugemutet werden kann. Eine solche würde ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft in Frage stellen.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
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E-Mail:
Rechtsanwalt Evgen Stadnik
Hier noch zwei Details zum Gegenstand der Fragestellung.
1.
Ich selbst (Fragesteller) bin Österreichischer Staatsbürger und ich bin in Österreich wohnhaft.
2.
Mein Verlobter erhielt mit Datum vom 15.01.2016 einen Bescheid, mit dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Weiter heißt es im Bescheid "... Der Asylantrag wurde gemäß § 13 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG
) auf die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidärer Schtutz) im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG
beschränkt.
Ergänzende Frage: Relativieren die erwähnten Details Ihre Beantwortung meiner Fragestellung?
Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragestellung.
Sehr geehrter Fragesteller,
1. Davon bin ich bei der Beantwortung der Frage ausgegangen, daher ändert sich nichts an der Einschätzung.
2. Die Beschränkung des Schutzes bedeutet nichts anderes, als das Ihr Verobter die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten hat und nicht das "große" Asyl nach Art. 16a
des Grundgesetzes. Dies ändert aber nichts an seiner rechtlichen Stellung. Insofern bleiben meine obigen Ausführungen bestehen.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Stadnik