Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Verehlichung eines Migranten mit gültigem Asyl in Deutschland

| 22. Juni 2018 13:55 |
Preis: 80€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Ausländerrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren

Meine Anfrage bezieht sich auf einen Syrer, der im März 2016 Asyl in Deutschland erhalten hat. Dieser Mann und ich (auch ein Mann) wollen in Österreich eine eingetragne Partnerschaft eingehen und unseren gemeinsamen Haushalt in Österreich führen.

Verliert der Syrer nun den Asylstatus in Deutschland nach der Verpartnerung und dem Umzug nach Österreich? Wir haben uns an das städtische Ausländeramt (am Wohnsitz dieses Syrers in Deutschland) gewandt, die uns nach interner Abklärung mitgeteilt haben, dass der Syrer, wenn er Deutschland verlässt und zu mir nach Österreich zieht, binnen 6 Monaten seinen Asylstatus in Deutschland verliert.

Ist die Auskunft des erwähnten Ausländeramtes richtig?

Der Syrer würde in Österreich aufgrund der Verpartnerung sehr wohl einen Aufenhaltstitel auch mit Syrischen Pass erhalten. Um einen gültigen Pass zu erhalten, müsste er im Syrischen Konsulat vermutlich offenlegen, dass er mit einem Mann verpartnert ist. Das hat, falls er überhaupt einen Pass erhält, unabsehbare negative Folgen für ihn haben.

Wie beurteilen Sie diese Situation und welchen Rat können Sie uns hier geben?

22. Juni 2018 | 16:15

Antwort

von


(421)
Käthe-Kollwitz-Str. 17
07743 Jena
Tel: 03641 47 800
Web: https://www.ra-stadnik.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist oder gem. Nr. 7, wenn der Ausländer ausreist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist.
Ich gehe davon aus, dass Ihr Lebensgefährter gegenwärtig einen Aufenthaltstitel gem. § 25 Abs. 2 Alt. 1 AufnenthG hat. Hierfür gelten andere Bestimmungen. Im § 51 Abs. 7 AusfenthG heißt es:
Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

D.h. sobald Ihr Verlobter seinen Hauptwohnsitz in Deutschland abgemeldet hat und seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt, ist Österreich für die Ausstellung des Reiseausweises zuständig, weshalb er seinen deutschen Aufenthaltstitel verliert. Unter Umständen kann er einen österreichischen Aufenthaltstitel als Lebenspartner eines Österreichers beantragen (ich gehe davon aus, Sie haben die österreichische Staatsangehörigkeit. Aus meiner Sicht ist die Vorstellung im Konsulat nicht erforderlich, da er als Asylsuchender vor dem System geflohen ist, weshalb ihm die Vorsprache im Konsulat nicht zugemutet werden kann. Eine solche würde ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft in Frage stellen.

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Evgen Stadnik

Rückfrage vom Fragesteller 22. Juni 2018 | 17:53

Hier noch zwei Details zum Gegenstand der Fragestellung.

1.
Ich selbst (Fragesteller) bin Österreichischer Staatsbürger und ich bin in Österreich wohnhaft.

2.
Mein Verlobter erhielt mit Datum vom 15.01.2016 einen Bescheid, mit dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Weiter heißt es im Bescheid "... Der Asylantrag wurde gemäß § 13 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG ) auf die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidärer Schtutz) im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG beschränkt.

Ergänzende Frage: Relativieren die erwähnten Details Ihre Beantwortung meiner Fragestellung?

Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragestellung.




Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Juni 2018 | 20:18

Sehr geehrter Fragesteller,

1. Davon bin ich bei der Beantwortung der Frage ausgegangen, daher ändert sich nichts an der Einschätzung.

2. Die Beschränkung des Schutzes bedeutet nichts anderes, als das Ihr Verobter die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten hat und nicht das "große" Asyl nach Art. 16a des Grundgesetzes. Dies ändert aber nichts an seiner rechtlichen Stellung. Insofern bleiben meine obigen Ausführungen bestehen.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Stadnik

Bewertung des Fragestellers 23. Juni 2018 | 06:53

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Obwohlich ich mir eine inhaltlich andere Antwort auf meine Fragestellung wünschte, möchte ich feststellen: Die Antwort des Anwalts war klar, verständlich und vollständig. Herzlichen Dank dafür.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Evgen Stadnik »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 23. Juni 2018
5/5,0

Obwohlich ich mir eine inhaltlich andere Antwort auf meine Fragestellung wünschte, möchte ich feststellen: Die Antwort des Anwalts war klar, verständlich und vollständig. Herzlichen Dank dafür.


ANTWORT VON

(421)

Käthe-Kollwitz-Str. 17
07743 Jena
Tel: 03641 47 800
Web: https://www.ra-stadnik.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Ausländerrecht, Strafrecht