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Verdeckt gedrehtes Video als Beweis

| 11. März 2015 18:32 |
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Strafrecht


Beantwortet von


12:11

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin seit mehreren Jahren Kläger in einem Mobbingprozess vor dem LG.
Unter anderem mobbt mich der Beklagte, indem er zur Mittagszeit (Gartengrundstück) ständig hinter meiner Sitzecke mit den Füßen laut im Kies auf dem vorbeiführenden Weg entlang schlurft. S e i n e Zeugen bestätigen, dass er nicht anders laufen kann. Durch die Nutzung einer automatisch auslösenden Kamera an Tagen, an denen ich nicht anwesend bzw. für den Beklagten scheinbar nicht anwesend war, bin ich im Besitz von Videos, mit denen ich dem Gericht belegen kann, dass der Beklagte bei meiner scheinbaren Abwesenheit normal und ohne Schlurfen läuft. Die Videos zeigen den Beklagten von hinten, ab Gürtellinie abwärts. Der Beweis, dass es sich bei der "halben" Person um den Beklagten handelt, ist kein Problem. Die Kamera wurde von mir nur für diesen Zweck kurzzeitig installiert. Weitere Personen sind nicht auf dem Video.

Mache ich mich mit dem Vorlegen eines solchen Videos als Beweis strafbar?

Mit freundlichen Grüßen


11. März 2015 | 19:50

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
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Sehr geehrter Ratsuchender,

es kommt auf die Örtlichkeiten an:

Nach § 201a StGB gilt der Schutz der Privatsphäre nicht nur für die eigenen vier Wände.

Auch Örtlichkeiten außerhalb der Wohnung werden vom Schutz umfasst, solange diese beson­ders blick­ge­schützt und nicht öffent­lich zugäng­lich sind.

Daher ist entscheidend, ob dieser Kiesweg sichtgeschützt ist, oder öffentlich zugänglich ist.

Ist es z.B. ein Weg auf dem Grundstück des Nachbarn und gibt es zwischen den Grundstücken einen blickdichten Sichtschutz oder Hecke, wäre es vom Schutz umfasst und heimliche Filmaufnahmen wären dem Grunde nach nicht gestattet.

Allerdings gibt es auch Urteile, welches solche Aufnahmen erlauben:

Danach sind heimlich angefertigte Videoaufnahmen zum Belegen von Straftaten erlaubt und verwertbar, wenn die Aufklärung durch weniger einschneidende Mittel nicht möglich gewesen ist (OLG Zweibrücken, Urteil vom 03.11.2003, Az.: Qs10/03Qs 11/03).


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 12. März 2015 | 12:02

Sehr geehrte Frau RA True-Bohle,


besten Dank für Ihre prompte Antwort.
Zu meiner Sicherheit noch eine kurze Erläuterung:

Bei dem von mir geschilderten Kiesweg handelt es sich um einen Gehweg
innerhalb der Gartensparte, der bei Bedarf auch mit PKW befahren werden darf. Die Sparte gilt als Naherholungsgebiet für Anwohner, Kinderkrippen-Gruppen u.ä., weshalb auch die Tore zur Sparte tagsüber nicht verschlossen werden dürfen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. März 2015 | 12:11

Sehr geehrter Ratsuchender,

dann wird es als „öffentlich zugänglich" zu werten sein und die Aufnahme müsste erlaubt sein.


Viel Glück bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg

Bewertung des Fragestellers 17. März 2015 | 22:21

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 17. März 2015
5/5,0

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