Sehr geehrter Ratsuchender,
es kommt auf die Örtlichkeiten an:
Nach § 201a StGB
gilt der Schutz der Privatsphäre nicht nur für die eigenen vier Wände.
Auch Örtlichkeiten außerhalb der Wohnung werden vom Schutz umfasst, solange diese besonders blickgeschützt und nicht öffentlich zugänglich sind.
Daher ist entscheidend, ob dieser Kiesweg sichtgeschützt ist, oder öffentlich zugänglich ist.
Ist es z.B. ein Weg auf dem Grundstück des Nachbarn und gibt es zwischen den Grundstücken einen blickdichten Sichtschutz oder Hecke, wäre es vom Schutz umfasst und heimliche Filmaufnahmen wären dem Grunde nach nicht gestattet.
Allerdings gibt es auch Urteile, welches solche Aufnahmen erlauben:
Danach sind heimlich angefertigte Videoaufnahmen zum Belegen von Straftaten erlaubt und verwertbar, wenn die Aufklärung durch weniger einschneidende Mittel nicht möglich gewesen ist (OLG Zweibrücken, Urteil vom 03.11.2003, Az.: Qs10/03Qs 11/03).
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Frau RA True-Bohle,
besten Dank für Ihre prompte Antwort.
Zu meiner Sicherheit noch eine kurze Erläuterung:
Bei dem von mir geschilderten Kiesweg handelt es sich um einen Gehweg
innerhalb der Gartensparte, der bei Bedarf auch mit PKW befahren werden darf. Die Sparte gilt als Naherholungsgebiet für Anwohner, Kinderkrippen-Gruppen u.ä., weshalb auch die Tore zur Sparte tagsüber nicht verschlossen werden dürfen.
Sehr geehrter Ratsuchender,
dann wird es als „öffentlich zugänglich" zu werten sein und die Aufnahme müsste erlaubt sein.
Viel Glück bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg