Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich kann die Frau tatsächlich per Unterlassungserklärung gezwungen werden, die Verdächtigungen und Aussagen zu unterlassen. Wenn die Frau aber sich weigert, die Unterlassungserklärung zu unterschreiben, müssen Sie innerhalb von zwei Wochen eine einstweilige Verfügung beim Amtsgericht beantragen oder nach Ablauf der zwei Wochen eine Klage auf Unterlassung beim Amtsgericht erheben. Dann müssen Sie aber nachweisen, dass die Frau diese Aussagen tätigt.
Der Sohn kann dann auch Schadensersatz verlangen, allerdings muß er dann nachweisen, dass a) die Frau die Aussagen tätigte, und b) dadurch Schaden in einer konkreten von ihm zu benennenden und nachzuweisenden Höhe entstand. Gerade letzteres ist zumeist eher schwierig.
Übrigens könnte sich die Frau auch wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 StGB
strafbar gemacht haben. Da kommt es aber auch auf die Beweislage an, jedoch muß da dann die Polizei ermitteln. Der Sohn kann aber auch da Akteneinsicht verlangen und die Ermittlungsakte für seine Unterlassungs- bzw. Schadensersatzklagen verwenden.
Ich empfehle, Ihren Anwalt auf § 164 StGB
anzusprechen und das Ergebnis der Akteneinsicht abzuwarten, sofern Sie nicht durch Nachbarn andere Beweise vorliegen haben.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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