Eine vermutlich ganz einfache Frage, leider gegen einen Ihrer Kollegen:
Ein Anwalt erhält den Auftrag, einen Geldbetrag einzufordern und lässt sich vom Kläger eine Prozessvollmacht unterschreiben.
Beide Namen, sowohl der des Klägers als auch der der Beklagten, werden in der Prozessvollmacht deutlich abweichend falsch geschrieben, insbesondere jener des Klägers.
Auf diesen Umstand macht die Beklagte nach Erhalt des Schreibens die Kanzlei per eMail aufmerksam und erhält wenige Tage später ein neues Schreiben mit neuem Zahltermin, beileigend wieder die Prozessvollmacht.
Jetzt kommt der Punkt: Offensichtlich aus Bequemlichkeit hat die Kanzlei mutmaßlich lediglich den Namen des Klägers mit Tippex o.ä. eliminiert und den korrekten Namen des Klägers darüber geschrieben.
Der Rest blieb, insbesondere immer noch der falsch geschriebene Name der Beklagten - und auch alle anderen Merkmale weisen mit 100%iger Sicherheit darauf hin, dass man in der Kanzlei auf der ursprünglichen Vollmacht lediglich den Namen eigenmächtig korrigiert hat.
Nun meine Frage: Ist damit seitens der Kanzlei nicht eine Urkundefälschung begangen worden?
Nach meinem Rechtsempfinden ist eine Prozessvollmacht eine Urkunde und dürfte von der Kanzlei nicht eigenmächtig geändert werden, vielmehr hätte man nach meiner Meinung eine neue Prozessvollmacht mit korrekten Namen ausstellen müssen, welche der Kläger hätte neu unterschreiben müssen.
Ist meine Vermutung richtig oder falsch, sprich: Liegt hier eine Urkundefälschung seitens Ihres Kollegen bzw. der Kanzlei vor?
nein, es liegt nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung keine Urkundenfälschung vor.
Ein offensichtlicher Schreibfehler wurde lediglich verbessert; es ist dabei zu beachten, dass § 267 StGB
den Glauben an die Echtheit schützt, also, dass die in der Urkunde enthaltenen Erklärungen (Vollmacht der Klägers an den Rechtsanwalt) vom erkennbaren Aussteller stammen (Thüringisches Oberlandesgericht, Beschl.v. 23.06.2009, Az.: 1 Ws 222/09
).
Hier stammen aber offenbar die Erklärungen vom Aussteller (dem Kläger als Unterzeichner), so dass keine Fälschung vorliegt.