Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt.
Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), sodass die außergerichtliche Vertretung zusätzlich abgerechnet wird.
Ein außergerichtlicher Einigungsversuch vor einer Güte-/Schlichtungsstelle kann landesrechtlich vorgeschrieben sein (§ 15a EGZPO), jedoch nur bei bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis 750 €, Nachbarschaftsstreitigkeiten, Ehrverletzungen.
Eine Pflicht zur obligatorieschen Streitschlichtung (die auch extra Geld kostest für Schlichtungsstelle und Rechtsanwalt) besteht in Ihrem Fall daher (wohl) nicht.
Mit freundlicehn Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt