Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben. Ich weise jedoch darauf hin, dass dies eine ausführliche persönliche Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen kann.
Insbesondere die Frage, ob es sich "lohnt", die Tat abzustreiten, kann anhand Ihrer bisherigen Angaben nicht abschließend beantwortet werden, da hierzu eine Einsichtnahme in die Ermittlungsakte erforderlich ist, um zu klären, ob und wie Ihre Aussage "im Rausch" dokumentiert wurde.
Grundsätzlich muss Ihnen für eine Verurteilung nachgewiesen werden, dass Sie das Fahrzeug tatsächlich geführt haben. Ob die bisherigen Feststellungen dazu ausreichen (z. B. steckender Schlüssel, evtl. warmer Motor, Ihre Angaben), kann nur durch Einsichtnahme in die Akte geklärt werden.
Da sich der über Rückrechnung ermittelte Blutalkoholwert zur Tatzeit deutlich über der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit befindet, wird es entscheidend auf diese Frage ankommen.
Ich empfehle Ihnen deshalb dringend, den Vernehmungstermin bei der Polizei abzusagen und keine Angaben mehr zur Sache zu machen, sondern einen Anwalt mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen! Dieser wird nach erfolgter Akteneinsicht ggf. eine Stellungnahme für Sie abgeben oder aber Ihnen raten, weiterhin zur Sache zu schweigen.
§ 316 StGB
, Trunkenheit im Verkehr, sieht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor und zwar zunächst einmal unanbhängig davon, ob die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. (Hierbei kommt es darauf an, ob Ihnen nachzuweisen ist, dass Ihnen Ihre Fahruntüchtigkeit bekannt / bewusst war.)
Zusätzlich kann die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von sechs Monaten bis zu 5 Jahren für deren Neuerteilung angeordnet werden, wobei für einen Ersttäter einer folgenlosen Trunkenheitsfahrt i.d.R. eine Geldstrafe und durchsschnittlich 9-12 Monate Sperre verhängt werden. Ob in Ihrem konkreten Fall bestimmte strafmildernde oder strafschärfende Umstände zu berücksichtigen sind, vermag ich derzeit jedoch nicht zu beurteilen.
Nach Abschluss der Ermittlungen wird die Akte an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt und diese prüft, ob aufgrund der bisherigen Ermittlungen ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht, ob Ihnen die Tat also nachgewiesen werden kann. Ist dies der Fall, wird die Staatsanwaltschaft Anklage erheben und die Akte an das zuständige Gericht übersenden oder dort den Erlass eines Strafbefehls gegen Sie beantragen. Dies dauert in der Regel einige / mehrere Monate, je nach Auslastung der Staatsanwaltschaft.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben und möchte noch einmal betonen, dass die Beauftragung eines Anwalts Sie gerade in einem derartigen Fall vor erheblichen Nachteilen bewahren kann.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 08.02.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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