Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ohne die Einwilligung der abgebildeten Person ist die Veröffentlichung und Weitergabe jeglicher Fotos oder Videos eine Straftat. Es ist aber grundsätzlich nicht verboten, intime Fotos oder Videos von sich selbst zu erstellen und diese zu teilen.
Sobald eine Person aber keine anzüglichen Bilder eines anderen erhalten will, kommt der Tatbestand der „Verbreitung pornografischer Schriften" gem. § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB in Betracht.
(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Ob es sich bei einem Bild um eine pornografische Schrift handelt, wird vom Gericht beurteilt und ist eine schwammige Angelegenheit. Grundsätzlich handelt es sich um pornografische Fotografien, wenn eine sexuelle Intention vorliegt, das Bild also auf ein lüsternes Interesse beim Betrachter stoßen, ihn also erregen soll. Praktisch werden Fotos der Genitalien oder von sexuellen Handlungen an sich selbst oder an anderen Personen als Pornografie gewertet, während "Oben-ohne-Bilder" oder einfache Nacktheit meist als schlichte erotische Darstellungen eingestuft werden.
Unterwäschefotos fallen im Regelfall nicht unter pornografische Schriften. Sie werden vielmehr als erotische Kunstdarstellung eingestuft. Je weniger Kleidung im Spiel ist und je mehr auf die Erregung des Empfängers abgezielt wird, desto gefährlicher wird es für den Absender.
Es ist also zweifelhaft, ob Ihre Fotos als pornografische Schrift angesehen werden. Im Zusammenhang mit den sexuellen Nachrichten besteht jedoch die Gefahr, dass es ein Gericht so sieht.
Insbesondere wenn es sich bei dem Empfänger um eine minderjährige Person handeln würde.
Sollten Sie eine Vorladung von der Polizei erhalten, dann reagieren Sie wie folgt:
Zunächst machen Sie von Ihrem Schweigerecht als Beschuldigter Gebrauch und kontaktieren Sie umgehend einen Strafverteidiger. Durch das Umgehen von Aussagen wird der größtmögliche Spielraum für eine erfolgreiche Verteidigung freigehalten. Vor allem wird es in vielen Fällen möglich sein, eine Einstellung des Verfahrens zu ermöglichen, ohne dass eine Verurteilung erfolgt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
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Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Der Chatpartner ist tatsächlich erst 16 Jahre alt gewesen. Mir sagte Sie aber, dass sie 18 sei. Das kann ich allerdings nicht beweisen, da dies über Snapchat passiert ist und sich die Nachrichten dort selbstständig nach dem Öffnen löschen.
Eine Frage habe ich noch, bei Snapchat sind meine richtigen Daten nicht hinterlegt. Auch habe ich eine Gmail hinterlegt, die nicht mit meinen Klarnamen erstellt wurde. Ich müsste also im Falle einer Anzeige, über die IP Adressen ausfindig gemacht werden. Also müsste erst Snapchat diese rausgeben, anschließend mein Provider. Wie wahrscheinlich ist dieser Aufwand in diesem Fall? Wäre der Aufwand bei dem Strafmaß von maximal 1 Jahr Gefängnis angemessen ? Es läuft ja noch als Bagiatelldelikt, oder ? Dürfen da nach Paragraph 100 meine Daten überhaupt rausgegeben werden ? Ich habe wie bereits ein Bild in Boxershorts geschickt, das Gespräch in Textform ging um Masturbation meinerseits. Ich habe nichts von der Dame gefordert, auch nichts bekommen. Stattdessen wollte Sie die Infos und das Bild in Unterwäsche haben, ich habe vorher gefragt. Dies kann ich aufgrund der Snapchatfunktion auch nicht beweisen. Ob sie eine heimliche Bildschirmaufnahme laufen gelassen hat, kann ich nicht beurteilen. Diese kann ja an beliebigen Zeitpunkten des Gespräches an und ausgeschaltet werden und das Gespräch daher mutwillig verfälscht werden.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
§100 b StPO regelt:
(1) Auch ohne Wissen des Betroffenen darf mit technischen Mitteln in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen und dürfen Daten daraus erhoben werden (Online-Durchsuchung), wenn
1.
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat,
2.
die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt und
3.
die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
Solche Straftatenwären insbesondere solche gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 176 Absatz 1 und der §§ 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,
sowie die Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte in den Fällen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
Das wäre also bei Verbreitung von Kinderpornografie der Fall.
Dies kommt hier aber nicht in betracht.
Beste Grüße
RA Richter