Guten Abend,
danke für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich ist es so, dass wenn ein Mitarbeiter ohne entsprechende Berechtigung im Namen des Unternehmens einen Vertrag abschließt, dieser Vertrag für das Unternehmen nicht bindend ist. Der Mitarbeiter hat in diesem Fall als sogenannter "falsus procurator" gehandelt, also als Vertreter ohne Vertretungsmacht.
Nach § 177 BGB ist der Vertrag zunächst schwebend unwirksam. Das bedeutet, das Unternehmen könnte den Vertrag nachträglich genehmigen und damit wirksam werden lassen. Wenn das Unternehmen die Genehmigung verweigert, bleibt der Vertrag unwirksam.
Für den Mitarbeiter kann das allerdings Konsequenzen haben. Denn wenn der Vertragspartner darauf vertrauen durfte, dass der Mitarbeiter zur Vertretung des Unternehmens berechtigt war, kann der Mitarbeiter dem Vertragspartner zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet sein (§ 179 BGB). Das bedeutet, der Mitarbeiter könnte tatsächlich privat zur Zahlung der Dienstleistung verpflichtet sein, wenn das Unternehmen die Rechnung nicht bezahlt.
Allerdings hängt dies von den genauen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, ob der Vertragspartner tatsächlich darauf vertrauen durfte, dass der Mitarbeiter zur Vertretung des Unternehmens berechtigt war. Hierbei spielen viele Faktoren eine Rolle, wie z. B. die Position des Mitarbeiters im Unternehmen, die Art des Geschäfts, die bisherige Geschäftsbeziehung.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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Guten Abend Frau Stadler,
vielen Dank für die zügige Beantwortung meiner Frage. Damit haben Sie mir schon sehr weitergeholfen.
Was wäre, wenn die Person tatsächlich überhaupt nicht im Unternehmen beschäftigt wäre?
Würde das womöglich unter die Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht fallen?
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und freue mich auf Ihre Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
Guten Abend,
wenn die Person, die den Vertrag unterschrieben hat, gar nicht im Unternehmen beschäftigt ist, ändert das die rechtliche Beurteilung erheblich. In diesem Fall könnte der Vertragspartner in der Regel nicht darauf vertrauen, dass die Person zur Vertretung des Unternehmens berechtigt ist. Eine Haftung des "falsus procurator" nach § 179 BGB setzt voraus, dass der Dritte bei Abschluss des Geschäfts gutgläubig war, also davon ausgehen durfte, dass der Vertreter zur Vertretung berechtigt ist. Wenn die Person nicht im Unternehmen beschäftigt ist, dürfte diese Voraussetzung in der Regel nicht erfüllt sein.
Allerdings könnte es sein, dass das Unternehmen selbst eine gewisse Sorgfaltspflicht verletzt hat, wenn es z. B. nicht ausreichend darauf geachtet hat, wer in seinem Namen Verträge abschließt. Ob und inwieweit eine solche Sorgfaltspflicht besteht und ob sie verletzt wurde, hängt von den genauen Umständen des Einzelfalls ab.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-