Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
Bei dem erteilten Platzverweis ist nichts zu befürchten, weil das nicht strafrechtlich ist, sondern aufgrund der Ermächtigungsgrundlage aus dem Landespolizeigesetz.
Allerdings kann es bei einer Verbeamtung anders aussehen.
Hierzu aus dem Urteil des LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 2 Sa 122/17: " Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, dass die Auswahlentscheidung über die Einstellung eines Beamten aufgrund der Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Befähigung und fachliche Leistung erfolgt. Die Entscheidung darüber, ob der Bewerber den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens und der Laufbahn genügt, trifft der Dienstherr in Wahrnehmung einer Beurteilungsermächtigung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es Sache des Dienstherrn bzw. der für ihn handelnden Organe, ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abzugeben, ob und inwieweit der Ernennungsbewerber den – ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden – fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht."
Ganz klar ist es, wenn eine Vorbestrafung besteht. Man muss bei der Verbeamtung ein Führungszeugnis vorlegen. Dort sind Vorstrafen eingetragen. Das sind Strafen über 90 Tagessätzen. Bei einem einmaligen Strafverfahren wegen eines Hausfriedensbruchs ist eher nicht davon auszugehen, dass es zu einer solchen Verurteilung kommen würde.
Aber, wie sich aus der obigen Rechtsprechung ergibt, ist auch eine Prüfung der Eignung notwendig. Hier wäre es schon denkbar, dass die Behörde, die über das Beamtenverhältnis entscheidet, die Geeignetheit auch bei einer geringeren Verurteilung - also unter 90 TS, nicht vorbestraft- als nicht gegeben ansehen würde.
Hierbei kommt es natürlich darauf an, ob die Behörde davon Kenntnis erlangt. Möglich ist das schon, wenn eine Abfrage beim Bundeszentralregister stattfindet, bzw. ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen ist.
Daher ist zu empfehlen, die Ruinenerkundungen besser nicht vorzunehmen.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin
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