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Verbeamtung trotz Hausfriedensbruch beim Erkunden von Ruinen?

20. Mai 2022 13:14 |
Preis: 60,00 € |

Schule, Hochschule, Prüfungen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Sehr geehrte Damen und Herren, ich würde mich sehr über eine eine rechtliche Einschätzung folgender Situation freuen:

Person X ist Student und strebt in einigen Jahren eine berufliche Laufbahn als Lehrer an einer öffentlichen weiterführenden Schule an und möchte sich in diesem Zusammenhang natürlich auch verbeamten lassen.

In ihrer Freizeit besucht Person X gerne mit 1-2 Freunden Lost Places - also Ruinen wie z. B. alte, leerstehende Industrieanlagen - um dort auf Erkundungstour zu gehen und Fotografien (Erinnerungsfotos, nicht zum Verkauf bestimmt) zu erstellen. Person X ist an diesem Hobby überwiegend aufgrund ihrer persönlichen Affinität für Geschichte interessiert, richtet keinen Schaden an und entwendet auch keine Gegenstände - weiß jedoch, dass dieses Hobby nicht legal ist, sondern dass es sich streng genommen um Hausfriedensbruch handelt.

Nun wurde Person X vor wenigen Tagen bei der Ausübung dieses Hobbys von der Polizei erwischt. Nachdem Person Xs Personalien aufgenommen wurden, wurde von der Polizei anschließend ein Platzverweis erteilt.

Meine Frage ist nun: Muss Person X nun darum fürchten, sich mit diesem Vergehen die Chancen auf eine Verbeamtung verbaut zu haben? Und falls nein, würde sich das ändern, wenn der Eigentümer der Ruine offiziell Anzeige gegen Person X erstattet?

Vielen Dank für Ihre Zeit. Über eine Einschätzung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen

Einsatz editiert am 20.05.2022 14:36:59

Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:

Bei dem erteilten Platzverweis ist nichts zu befürchten, weil das nicht strafrechtlich ist, sondern aufgrund der Ermächtigungsgrundlage aus dem Landespolizeigesetz.

Allerdings kann es bei einer Verbeamtung anders aussehen.

Hierzu aus dem Urteil des LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 2 Sa 122/17: " Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, dass die Auswahlentscheidung über die Einstellung eines Beamten aufgrund der Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Befähigung und fachliche Leistung erfolgt. Die Entscheidung darüber, ob der Bewerber den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens und der Laufbahn genügt, trifft der Dienstherr in Wahrnehmung einer Beurteilungsermächtigung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es Sache des Dienstherrn bzw. der für ihn handelnden Organe, ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abzugeben, ob und inwieweit der Ernennungsbewerber den – ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden – fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht."

Ganz klar ist es, wenn eine Vorbestrafung besteht. Man muss bei der Verbeamtung ein Führungszeugnis vorlegen. Dort sind Vorstrafen eingetragen. Das sind Strafen über 90 Tagessätzen. Bei einem einmaligen Strafverfahren wegen eines Hausfriedensbruchs ist eher nicht davon auszugehen, dass es zu einer solchen Verurteilung kommen würde.

Aber, wie sich aus der obigen Rechtsprechung ergibt, ist auch eine Prüfung der Eignung notwendig. Hier wäre es schon denkbar, dass die Behörde, die über das Beamtenverhältnis entscheidet, die Geeignetheit auch bei einer geringeren Verurteilung - also unter 90 TS, nicht vorbestraft- als nicht gegeben ansehen würde.
Hierbei kommt es natürlich darauf an, ob die Behörde davon Kenntnis erlangt. Möglich ist das schon, wenn eine Abfrage beim Bundeszentralregister stattfindet, bzw. ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen ist.

Daher ist zu empfehlen, die Ruinenerkundungen besser nicht vorzunehmen.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Draudt
Rechtsanwältin

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