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Verantwortung von Mitarbeitern bei Diebstahl

| 31. Mai 2012 12:08 |
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Arbeitsrecht


Im nachfolgenden Fall soll geklärt werden, inwieweit ein Unternehmer (UN) seine Mitarbeiter (MA) beim Verlust einer Kasseneinnahme sinnvoll abmahnen und verantwortlich machen kann.

Wir gehen hierbei von der Annahme aus, dass UN Veranstaltungen durchführt, wo von den Teilnehmern durch die MA eine Standgebühr kassiert wird.

Die Kassierung wird immer von 2 MA vorgenommen, von denen einer die Quittung schreibt und der andere das Geld vereinnahmt.

Und nun das unangenehme Ereignis: Am Ende der Kassentätigkeit wird plötzlich der Verlust einer Geldtasche mit den Tageseinnahmen beklagt. Die Geldtasche wurde nach Angaben des MA in eine andere Tasche (eine Umhängetasche) gesteckt, die mit einem Reißverschluss verschlossen war. Der Reißverschluss wurde nach der Entwendung vom Dieb wieder verschlossen, sodass der Verlust nicht sofort bemerkt wurde.

Statt der persönlichen Umhängetasche sollte eigentlich eine betriebseigene Tasche verwendet werden, die UN jedem seiner MA gegeben hat. Es hat sich aber eingebürgert, dass diese Tasche manchmal nicht verwendet wird, ohne dass der UN dagegen deutlich eingeschritten ist.

Darüber hinaus haben die MA auf den vorgesehenen Kassenabschlag verzichtet, bei dem ein Teil der Einnahmen abgegriffen und an einem sicheren Ort aufbewahrt wird. Der Kassenabschlag ist eine Vorsichtsmaßnahme, die in der Regel auch so praktiziert wird. Hier im Ausnahmefall war es aber nicht so, weil aus der Sicht der MA das komplette Ende der Kassentätigkeit ohnehin in Sicht war. Auch gegen diese Praxis ist UN in der letzten Zeit nicht eingeschritten.

Insgesamt hat UN auf verantwortliches Verhalten und hinreichendes Problembewusstsein seiner langjährig erfahrenen MA vertraut. Die entstandenen Spielräume haben die MA aber aus Sicht des UN für Nachlässigkeiten und Bequemlichkeiten genutzt. Der UN glaubt, dass der Verlust bei Ausnutzung der Möglichkeiten der betrieblichen Praxis hätte verhindert werden können.

Nachteilig erweist sich vielleicht, dass es an "harten" Dienstanweisungen gemangelt haben. Von Unkenntnis der MA kann jedoch keine Rede sein.

Der UN möchte den Vorgang nicht auf sich beruhen lassen, denn er muss für den Schaden zunächst alleine aufkommen (da nicht versicherbar) und möchte auch nicht den Eindruck entstehen lassen, dass die MA ohne Konsequenzen davonkommen.
Aber was kann er sinnvollerweise tun?

Rechtfertigt der Vorfall eine fristlose Kündigung, eine fristgemäße Kündigung, eine Abmahnung oder gar nur eine Ermahnung?

Können sich die MA rechtlich vollkommen der Verantwortung entziehen? Oder kann der UN sie wenigstens teilweise in die Pflicht nehmen, indem er sie z.B. am Schaden beteiligt?

Der UN möchte also mit größtmöglicher Wirkung auf die deutlich gewordenen Probleme, Risiken und Mängel hinweisen. Er will jedoch natürlich nur solche Schritte unternehmen, die kein oder nur ein geringes arbeitsrechtliches Risiko mit sich bringen.


Rückfrage vom Fragesteller 1. Juni 2012 | 12:40

Vielen Dank für die fundierte Antwort!

Eine Nachfrage: Könnte man die 2. Person des Kassenteams mit gleicher "Härte" belangen (z.B. mit der gleichen Höhe der Schadensbeteiligung) oder müsste man da Abstriche machen?
Die 2. Person schreibt Quittungen und läuft nebenher. Sie hat keinen Einfluss auf verwendete Kassiertaschen und hat auch keine zugewiesene Kontrollfunktion gegenüber der 1. Person. Allerdings weiß sie vom eigentlich vorgesehenen Kassenabschlag.

Bewertung des Fragestellers 1. Juni 2012 | 13:37

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