Sehr geehrte Damen und Herren,
2. Das Arbeitsschutzgesetz genauer gesagt das "Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit" dient dazu, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern vgl. § 1 ArbSchG
.
Die wesentlichen Pflichten des Arbeitsgebers sind in den §§ 3
und 4 ArbSchG
beschrieben. Da die Pflichten sehr umfassend sind, zitiere ich die Vorschriften wörtlich:
"§3 Grundpflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten
1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
2. Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.
(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.
§ 4 Allgemeine Grundsätze
Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
1. Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist."
Der Staat kontrolliert die Einhaltung der Arbeitsschutzmaßnahmen u.a. durch die Arbeitsschutzämter.
Wenn Sie daher den Eindruck haben, daß die o.g. Pflichten nicht eingehalten worden sind, sollten Sie dies den Arbeitsschutzämtern mitteilen.
2. Íhr Vorwurf geht aber m.E. in die Richtung "Mobbing" eines Mitarbeiters. Hier haben Sie m.E. nicht viele Möglichkeiten. Problematisch ist hier insbesondere eine Kausalität - d.h. einen ursächlichen Zusammenhang - nachzuweisen. Aus diesem Grund sollten Sie sich auch zunächst nicht sofort an die Öffentlichkeit wenden, sondern mit den Arbeitnehmervertretern sprechen.
Sie können sich zum einen an die Gewerkschaften (z.B. www.igmetall.de) wenden und den Fall mitteilen. Die Gewerkschaften werden sich dem Fall annehmen.
Auch der Betriebsrat ist eine Anlaufstelle. Gerade, weil Sie nicht mehr in der Firma tätig sind, müssen Sie auch keinen Druck seitens Ihres Arbeitsgebers befürchten.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat eine Broschüre mit den Adressen aller Mobbing-Beratungsstellen in NRW herausgegeben.
Ministerium für Arbeit, Gesundheit, Soziales
Fürstenwall 25
40190 Düsseldorf
Telefon: 0211 / 855 -3334
Hier können Sie sich an externe Beratungsstellen wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Klaus Wille
Waidmarkt 11
50676 Köln
Tel: 0221-79077052
Web: https://www.anwalt-wille.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Klaus Wille