Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Zunächst einmal möchte ich des besseren Verständnisses halber den Unterschied zwischen „Glücksspiel“, „Gewinnspiel“ und „Geschicklichkeitsspiel“ erläutern:
Bei einem Glücksspiel muss der Spieler zunächst einen Einsatz leisten, um eine Gewinnchance zu erhalten. Ob der Spieler dann auch tatsächlich gewinnt, hängt im Wesentlichen vom Glück ab. Glücksspiele dürfen in Deutschland nur mit (landesrechtlicher) Erlaubnis betrieben werden, welche bislang nur staatlichen und gemeinnützigen Organisationen erteilt wird.
Von einem Gewinnspiel unterscheidet sich das Glücksspiel in der Regel dadurch, dass ein Betrag als Einsatz zum Mitspiel erforderlich ist, der über den Verwaltungsaufwand hinausgeht (der Betreiber also damit seinen Gewinn macht) und die Erhöhung dieses Einsatzes regelmäßig die Gewinnmöglichkeit entsprechend ansteigen lässt.
Bei einem Geschicklichkeitsspiel hängt der Ausgang des Spiels von den individuellen Fähigkeiten der Spieler ab. Ein Geschicklichkeitsspiel kann in Deutschland durchaus legal betrieben werden, allerdings unter verschärften Voraussetzungen (z.B. in der Gewerbeordnung).
Bitte beachten Sie jedoch, dass die Grenze zwischen Geschicklichkeits- und Glücksspiel recht schnell überschritten werden kann. Daher kann man eine pauschale Aussage nicht treffen. Es kommt immer auf das Spiel im Einzelfall an. Der BGH hat zu dieser Frage bereits im Rahmen des „Hütchenspiels“ Stellung genommen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.01.1989, Fundstelle: NJW 1989, 919
).
Strafbar ist in Deutschland nur das unerlaubte Glücksspiel (welches die oben genannten Kriterien erfüllen muss).
Frage 1:
Sollte die Gewinnchance tatsächlich maßgeblich vom Geschick des Spielers abhängen, so sehe ich unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen keine rechtlichen Probleme. Dies gilt auch für den Fall der kostenpflichtigen Teilnahme.
Frage 2:
Eine Teilnahme an dem Geschicklichkeitsspiel halte ich ebenfalls für legal. Dies gilt auch für den Fall der kostenpflichtigen Teilnahme.
Frage 3:
Ich kann keinen Unterschied zwischen einem Spiel gegen einen Computer und einem Spiel gegen einen Menschen erkennen. Letztendlich hängt auch bei einem Computergegner die Gewinnwahrscheinlichkeit vom Geschick des Menschen ab. Der Computer ist ja nicht zwangsläufig besser als der Mensch. Etwas anderes würde wohl nur dann gelten, wenn der Computer tatsächlich so programmiert ist, dass es quasi „Glück ist, wenn man gegen ihn gewinnt“. Auch hier rate ich die Lektüre der „Hütchenspieler“-Entscheidung an.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
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